EuGH: Airlines dürfen Gebühren nicht im Flugpreis verstecken

Reisende können laut Verbraucherzentrale und ADAC nun besser erkennen, welche Erstattungen ihnen bei einer Stornierung zustehen.
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Flugzeuge am Flughafen Newark bei New York (Symbolfoto)Foto: über dts Nachrichtenagentur
Epoch Times6. Juli 2017

Kunden von Fluggesellschaften müssen sich nicht mit versteckten Gebühren abfinden: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied in einem am Donnerstag verkündeten Urteil, dass Airlines die ihren Kunden berechneten Steuern, Flughafengebühren und sonstigen Entgelte gesondert ausweisen müssen. Damit stellte das Gericht klar, dass Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln auch auf Fluggesellschaften anwendbar sind. (Az. C-290/16)

Im Ausgangsfall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) bei einer Online-Probebuchung festgestellt, dass die von den Fluggesellschaften ausgewiesenen Steuern und Gebühren viel niedriger waren als die tatsächlich an die betreffenden Flughäfen abzuführenden. Nach Ansicht der Verbraucherschützer kann diese Praxis die Verbraucher in die Irre führen und verstößt gegen die EU-Verordnung zur Preistransparenz. Wegen des Urteil können Passagiere, die ihren Flug nicht antreten, nun besser erkennen, welche Erstattungen ihnen zustehen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) legte deshalb den Fall den Luxemburger Richtern vor und wollte wissen, ob die EU-Regelung eine Überprüfung der von den Airlines erhobenen Gebühren zulässt. Der EuGH bejahte dies nun und entschied zugleich, dass der BGH eine Klausel von Airberlin zur Stornogebühr von 25 Euro kippen kann, wenn ein Reisender seinen Flug nicht antritt.

Zur Preistransparenz forderte der Gerichtshof, dass Unternehmen dem Kunden immer die Höhe der Steuern und sonstigen Gebühren mitteilen müssen, die im Endpreis enthalten sind. Hätten die Airlines die Wahl, die entsprechenden Entgelte in den Flugpreis einzubeziehen, würde das Ziel der Preistransparenz verfehlt.

Der klagende vzbv und der ADAC  begrüßten die Entscheidung. „Fluggästen wird es in Zukunft erleichtert, einen Teil ihres gezahlten Flugpreises bei einer Stornierung erstattet zu bekommen“, erklärte vzbv-Vorstand Klaus Müller. (afp)

 



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