EuGH erklärt Flüchtlingsverteilung für rechtens – Klage von Ungarn und Slowakei gescheitert

Ungarn und die Slowakei sind mit ihrer Klage gegen die Umverteilung von Flüchtlingen innerhalb Europas gescheitert.
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Eine Gruppe von Flüchtlingen wartet im Hafen von Catania, Sizilien (Italien), nachdem sie ein italienisches Marineschiff verlassen haben, das sie gerettet hat.Foto: Maurizio D'arro/Archiv/dpa
Epoch Times6. September 2017

Ungarn und die Slowakei sind mit ihrer Klage gegen die Umverteilung von Flüchtlingen innerhalb Europas gescheitert. Der EU-Beschluss von 2015 zur Verteilung von bis zu 120 000 Schutzsuchenden sei rechtens, urteilte der Europäische Gerichtshof.

Die ungarische Regierung reagierte empört und kündigte umgehend an, sich nicht an die Entscheidung halten zu wollen. Die EU-Kommission will im äußersten Fall Zwangsgelder einfordern. Die Slowakei erklärte, das aktuelle Urteil zähneknirschend zu akzeptieren.

Mit ihren Klagen wollten die Slowakei und Ungarn erreichen, dass der EuGH den entsprechenden Beschluss für nichtig erklärt. Der einflussreiche richterliche Gutachter Yves Bot hatte vorgeschlagen, die Klagen abzuweisen. Daran ist der EuGH aber nicht gebunden – siehe Videolink.

2015 wurde die Umverteilung von 160.000 Menschen beschlossen

Die EU hatte zunächst im Juni 2015 die Umverteilung von 40.000 und danach am 22. September 2015 von weiteren 120.000 Flüchtlingen beschlossen, die internationalen Schutz benötigen. Dies sollte Griechenland und Italien entlasten.

Der EU-Grundlagenvertrag AEUV (Vertrag von Lissabon) erlaubt bei einer „Notlage“ einzelner Länder wegen der Zuwanderung von Flüchtlingen „vorläufige Maßnahmen zugunsten der betreffenden Mitgliedsstaaten“.

Die Slowakei, Ungarn, Tschechien und Rumänien hatten im September 2015 gegen die Umverteilung gestimmt. Die Slowakei und Ungarn zogen danach vor den EuGH. Sie argumentieren, die Umverteilung sei keine geeignete Reaktion auf die Flüchtlingskrise und der AEUV reiche als Grundlage hierfür nicht aus. Nur mit einem formellen EU-Gesetz habe eine solche Maßnahme beschlossen werden können. (afp/ks)

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