Österreichs Justiz hart bei Holocaust-Verharmlosern

Kein Widerspruch zum Verfassungsrecht auf Rede- und Meinungsfreiheit
Von 3. Mai 2006

John Gudenus, ehemaliger österreichischer Bundesratsabgeordneter und Berufsoffizier, wurde im April dieses Jahres zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Sein Verbrechen: Nationalsozialistische Wiederbetätigung. Er hatte in der Öffentlichkeit mehrfach die Existenz von Gaskammern „geleugnet“ bzw. „gröblich verharmlost“.

Konkret hatte der exzentrische Politiker adeligen Geschlechts, im Jahr 2005 in zwei Interviews gemeint, Gaskammern hätte es schon gegeben, aber nur in Polen und nicht im Dritten Reich. Zu seiner Verteidigung im Gerichtssaal, der übrigens von Anhängern seiner Ideologie gesteckt voll war, machte er haarspalterische Differenzierungen zwischen dem Dritten Reich (1933-1938) und dem Großdeutschen Reich bis 1945. Eine Argumentation, die der Geschworenengerichtshof nicht nachvollziehen konnte und deshalb den Ex-Politiker mit der Mindeststrafe des Verbotsgesetzes von einem Jahr auf Bewährung bestrafte. Weiteres Thema der Gerichtsverhandlung waren geschmacklose Kommentare des Offiziers zu Bildern von KZ-Häftlingen in Mauthausen.

Verglichen mit dem am 11. November 2005 von demselben Gericht zu drei Jahren Haftstrafe verurteilten britischen Historiker, David Irving, war das ein recht mildes Urteil. Immerhin muss Gudenus nicht ins Gefängnis. Der Grund für die strengere Strafe für den britischen Historiker ist dessen „besondere Gefährlichkeit“, so das zusätzliche Tatbestandsmerkmal des Gesetzes, das damit den Strafrahmen erhöht. Irving wird in der rechtsradikalen Szene als Vorbild verehrt. Er bestritt unter anderem in seinen Publikationen den Einsatz von Giftgas beim staatlich organisierten Massenmord an europäischen Juden im KZ Auschwitz-Birkenau.

Verbotsgesetz im Widerspruch zur Rede- und Meinungsfreiheit?

Immer wieder wird in Österreich diskutiert, ob das Verbotsgesetz, das gewisse Aussagen im Zusammenhang mit dem Dritten Reich unter Strafe stellt, im Widerspruch zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Rede- und Meinungsfreiheit steht. Eine geäußerte Meinung, sei sie noch so dumm und widerlegt, könne doch nicht unter Strafe gestellt werden und sei einer Demokratie unwürdig, wird nicht nur von Seiten der rechten Szene argumentiert.

Dem wird entgegengehalten, dass diese Anschauung in diesem Fall falsch sei. Österreichs 2. Republik (die erste war die Zeit zwischen 1918 und 1938), wurde 1945 auf der Basis der Ablehnung eines autoritären Führer-Regimes und der NSDAP errichtet. Der Massenmord an den europäischen Juden sei das zentrale Verbrechen unseres Kulturkreises – damit stelle das als Reaktion darauf am 8. Mai 1945 erlassene Verbotsgesetz keinen Widerspruch zur Demokratie dar, es stelle sogar eine der Grundlagen der Demokratie in Österreich dar.

Leute wie Gudenus oder Irving gäben offensichtlich den rechtsradikalen glatzköpfigen Ausländer-dreschenden Neonazis, die in unseren Straßen Terror verbreiten, den Wind in die Segel. Diese mögen zwar aufgrund mangelnder Bildung und Sozialisation nicht wissen was sie tun, aber Gudenus und Irving wüssten es genau. Sie gäben den Neonazis die geistige Stütze und wollten den Antisemitismus wieder salonfähig machen. Ein Entgegenwirken sei dem Gesetz entsprechend und immer noch dringend geboten.



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