Fehlende Kita-Plätze: BGH entscheidet über Schadenersatz

Der BGH hat nun zu entscheiden, inwieweit das Kinderförderungsgesetz von 2008 solch einen Schadenersatzanspruch im Rahmen der sogenannten Amtshaftung abdeckt.
Titelbild
Mutter mit KinderwagenFoto: über dts Nachrichtenagentur
Epoch Times19. Oktober 2016

Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft am Donnerstag, ob Mütter wegen eines fehlenden Krippenplatzes für ihre Kleinkinder Anspruch auf Schadenersatz haben. In den Ausgangsverfahren machen drei Mütter aus Leipzig gegenüber der Stadt einen Verdienstausfall in Höhe von insgesamt rund 15.100 Euro geltend, weil sie wegen eines fehlenden Krippenplatzes erst später als nach Ablauf der Elternzeit wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren konnten.

Der BGH hat nun zu entscheiden, inwieweit das Kinderförderungsgesetz von 2008 solch einen Schadenersatzanspruch im Rahmen der sogenannten Amtshaftung abdeckt. Das Gesetz bestimmt, das seit dem 1. August 2013 Kindern mit Vollendung des ersten Lebensjahres Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung haben.

In den Ausgangsfällen hatten die Mütter den Bedarf für solch einen Platz zwar schon wenige Monate nach der Geburt der Kinder angemeldet, doch die Stadt konnte ihn wegen der hohen Nachfrage nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen.

Stadt „handelte schuldhaft“: Kapazitätsengpass war vorherzusehen

Die Mütter suchten dann selbst nach Betreuungsplätzen und verklagten die Stadt auf Schadenersatz. Begründung: Die gesetzlich geregelte Pflicht der Stadt beziehe sich nicht allein auf das betreuungsbedürftige Kind, sondern auch auf das berufliche Erwerbsinteresse seiner Eltern. Die Stadt habe „schuldhaft gehandelt“, weil der Kapazitätsengpass frühzeitig vorherzusehen gewesen und die Stadt nichts Ausreichendes dagegen unternommen habe.

Das Landgericht Leipzig teilte im Februar 2015 dieses Auffassung: Garantierte Kita-Plätze sollten den Eltern helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, heißt es in der damaligen Entscheidung. Diese bundesweit erste Verurteilung einer Kommune zu Schadenersatz wegen eines fehlenden Kita-Platzes hatte aber keinen Bestand.

Das Oberlandesgericht Dresden entschied auf die Berufung der Stadt hin gegen die Mütter. Es vertrat die Auffassung, in dem Gesetz gehe es nur um die Kinder und deren Förderung. Die Eltern seien in den Schutzbereich des Gesetzes nicht unmittelbar mit einbezogen und könnten deshalb auch keine Amtspflichtverletzung geltend machen.

Der BGH muss nun anhand der Gesetzesmaterialien entscheiden, was der Gesetzgeber damals mit der Einführung der Regelung beabsichtigte. Ihr Wortlaut im VIII. Sozialgesetzbuch hilft allein nicht weiter. Dort heißt es nur: „Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege“. (afp/dk)



Epoch TV
Epoch Vital
Kommentare
Liebe Leser,

vielen Dank, dass Sie unseren Kommentar-Bereich nutzen.

Bitte verzichten Sie auf Unterstellungen, Schimpfworte, aggressive Formulierungen und Werbe-Links. Solche Kommentare werden wir nicht veröffentlichen. Dies umfasst ebenso abschweifende Kommentare, die keinen konkreten Bezug zum jeweiligen Artikel haben. Viele Kommentare waren bisher schon anregend und auf die Themen bezogen. Wir bitten Sie um eine Qualität, die den Artikeln entspricht, so haben wir alle etwas davon.

Da wir die Verantwortung für jeden veröffentlichten Kommentar tragen, geben wir Kommentare erst nach einer Prüfung frei. Je nach Aufkommen kann es deswegen zu zeitlichen Verzögerungen kommen.


Ihre Epoch Times - Redaktion