Frankfurt/Main – Britney Spears ist bisher noch nicht auf die Idee gekommen, den Paparazzi-Bienenschwarm mit Hilfe von Richtern abzuschütteln. Vor deutschen Gerichten klagen indessen immer mehr Prominente gegen die Belagerung von Fotografen. Bis vor den Bundesgerichtshof gingen Herbert Grönemeyer, Oliver Kahn oder auch Franziska van Almsick. Die einen bekamen Recht, die anderen nicht.
Die Rechtsprechung auf diesem Gebiet hat sich in den vergangenen Jahren verändert und dem Schutz der Privatsphäre immer mehr Geltung verschafft. Maßgeblich dafür sind die Caroline-Urteile. Seit Anfang der 90er Jahre hat die Prinzessin aus Monaco mit Hilfe ihres Rechtsanwalts Matthias Prinz höchstrichterliche Entscheidungen erstritten, um ihr Privatleben zu schützen, und damit neue Rechtsstandards gesetzt.
Nach dem Caroline-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1999 müssen Prominente als „absolute Personen der Zeitgeschichte“ Berichterstattung über ihr Privatleben grundsätzlich hinnehmen. Geschützt sind nur die Kinder und das Recht Prominenter auf abgeschirmte Rückzugsbereiche.
Daraufhin klagte Prinzessin Caroline erfolgreich vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte EGMR in Straßburg gegen die Bundesrepublik Deutschland. Dieser stellte im Juni 2004 fest, dass die Veröffentlichung der Bilder mit Caroline beim Einkaufen und im Kontakt mit ihrem Freund gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention zum Schutz des Privat- und Familienlebens verstoßen haben.
In den am Dienstag in Karlsruhe entschiedenen Fällen ging es um Fotos, die Caroline und Ernst August von Hannover bei verschiedenen Urlaubsaufenthalten zeigen. Das Landgericht Hamburg hatte sich auf den EGMR berufen und den Klagen des adeligen Ehepaars stattgegeben. Jedoch gab das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg dem Verlag Recht und verwies auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach stünde der Schutz der Privatsphäre hinter dem Informationsinteresse der Allgemeinheit zurück, wenn der betroffene Prominente in der Öffentlichkeit fotografiert wurde.
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Medien stets eine Interessenabwägung vornehmen müssen zwischen der Wahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben und der Beachtung der geschützten Privatsphäre. Dabei muss entschieden werden, ob die Bericht zum Bild einen objektiven Informationswert hat oder aber nur der Befriedigung von Neugier dient.
Am Dienstag nun hat das Bundesverfassungsgericht wiederum den BGH korrigiert und die Veröffentlichung eines Fotos erlaubt, das die Prinzessin und den Prinzen von Hannover in Freizeitkleidung am Strand zeigt und einen Bericht über die Vermietung ihrer Ferienvilla in Kenia illustriert.
Welche Fotos nun also gegen den Willen der abgebildeten Prominenten veröffentlicht werden dürfen, ist auch nach dem neuen Caroline-Urteil nicht immer einfach zu entscheiden. Klar liegt der Fall bei dem ehemaligen Schwimmstar Franziska van Almsick. Sie scheiterte vor dem Bundesgerichtshof mit ihrem Versuch, die Veröffentlichung jeglicher Fotos aus ihrem Privatleben vorsorglich generell verbieten zu lassen.
Torwart Oliver Kahn klagte dagegen erfolgreich gegen den Abdruck eines Ferienfotos von ihm und seiner Freundin. Der Deutsche Journalisten-Verband kritisierte das BGH-Urteil und meinte, es sei nicht Aufgabe von Richtern, darüber zu entscheiden, welche Themen und Personen von öffentlichem Interesse seien und welche nicht.
Der Rechtsstreit um Paparazzi-Fotos geht weiter. Beim Bundesverfassungsgericht ist noch eine Verfassungsbeschwerde der „Bunten“ gegen das BGH-Urteil im Fall Herbert Grönemeyer anhängig. Der Bundesgerichtshof hatte die Veröffentlichung der heimlich in Rom geschossenen Fotos vom Bummel mit seiner Freundin für unzulässig erklärt und kein öffentliches Informationsinteresse gesehen. (AP)
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