Aktuelle Nachrichten – Deutschland
20.10.2011
Foto: Michael Probst/AP Photo
Stuttgart – Der Herbst ist da, die Grippewelle rollt. Werden kleine Kinder krank, wissen berufstätige Eltern oft nicht, wie sie die Betreuung organisieren sollen. Allein Kindergartenkinder brüten rein statistisch gesehen bis zu zehn Infekte pro Jahr aus. Was tun, wenn die Kleinen schon wieder fiebrig nach Hause kommen? Den wenigsten Eltern sei klar, welche Sonderregelungen sie abseits des Jahresurlaubs in Anspruch nehmen können, um im Job frei zu kriegen, sagt Michael Henn, Präsident des Verbands deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA).
Die weit verbreitete Binsenweisheit, dass Papa oder Mama in jedem Fall zehn Tage im Jahr zu Hause bleiben dürfen, Alleinerziehende 20 Tage, trifft nicht immer zu. Einheitliche Regelungen über zulässige Fehlzeiten für Beschäftigte mit Kind gibt es in Deutschland nicht, wie der Stuttgarter Fachanwalt erläutert. Dennoch können Vater oder Mutter häufig auf zwei Gesetze bauen.
Finanziell am besten kommen Eltern weg, wenn sie sich auf § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) berufen. Dort ist festgelegt, dass der Arbeitnehmer in bestimmten Notfällen bis zu fünf Tage lang bezahlt fehlen darf. Dazu zählen beispielsweise die eigene Hochzeit, Todesfälle im engsten Familienkreis, Gerichtstermine – und auch die Erkrankung eines Kindes, wie das Bundesarbeitsgericht 1978 ausdrücklich bekräftigte.
Danach muss der Chef den Vater oder die Mutter eines kranken Sprösslings unter acht Jahren bis zu fünf Tage lang für die Betreuung freistellen. Er muss in dieser Zeit den Lohn weiter zahlen und darf dafür keine Gegenleistung wie etwa nachträgliche Überstunden verlangen.
Der Haken an der Sache: Der BGB-Paragraf darf im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Wer sich darauf stützen will, sollte sicherheitshalber einen Blick in seinen Vertrag werfen. "Manche Arbeitgeber zahlen aber trotzdem, weil sie den Ausschluss als unfair empfinden", betont Arbeitsrechtler Henn. Oft habe die Personalabteilung den Vertrag auch nicht präsent und zahle das Gehalt weiter. In einigen Branchen ist eine Lohnfortzahlung bei Krankheit des Kindes ohnehin im Tarifvertrag festgeschrieben.
Ist der BGB-Passus im Arbeitsvertrag definitiv ausgeschlossen, wird eine gesetzliche Krankenversicherung wichtig. Ist das kranke Kind dort (mit)versichert, können Vater oder Mutter auf freie Tage sowie Kinderkrankengeld von der Krankenkasse bauen. Dieser Anspruch ist in Paragraf 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V festgezurrt, allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen: Das Kind ist jünger als zwölf Jahre alt, für die Erkrankung liegt ein ärztliches Attest vor, die Betreuung ist notwendig und im Haushalt lebt sonst niemand, weder Au-pair noch Oma, der das Kind gesund pflegen könnte.
Sind alle Punkte erfüllt, zahlt die Krankenkasse Geld, während Vater oder Mutter vom Job daheim bleiben. Eine volle Lohnfortzahlung gibt es allerdings nicht, sondern 70 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens, maximal 90 Prozent des Nettogehalts.
Für das erste Kind dürfen die Eltern jeweils zehn Tage im Jahr zu Hause bleiben, wenn der Nachwuchs krank ist. Alleinerziehende dürfen auf 20 Tage im Jahr vertrauen. Bei zwei Kindern sind es je Elternteil 20 Tage jährlich (Alleinerziehende 40 Tage), ab drei Kindern je Elternteil 25 Tage (Alleinerziehende 50 Tage). Hat das Kind eine lebensbedrohliche Krankheit, besteht ein unbefristetes Anrecht auf Freistellung vom Job sowie Krankengeld von der Kasse.
Sind beide Eltern privat versichert, gibt es für sie keine Unterstützung von der gesetzlichen Kasse. Gleiches gilt, wenn das Kind selbst privat krankenversichert ist.
Wer die fünf Tage BGB-Sonderurlaub bei vollem Lohn in diesem Jahr bereits verbraucht hat und jetzt noch weitere freie Tage für sein krankes Kind benötigt, kann als Kassenpatient ebenfalls auf das Kinderkrankengeld setzen, wie die Rechtschutzversicherung Arag erläutert. Allerdings springe die Krankenkasse dann nur noch für fünf Arbeitstage ein.
(dapd)
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