Aktuelle Nachrichten – Menschen
21.09.2012
Foto: ddp/Katja Lenz
Karlsruhe – Der Bundesgerichtshof urteilt erst am 18. Oktober darüber, ob ein privater Anbieter von Sportwetten wegen des früheren Verbots seiner Tätigkeit in Bayern Schadenersatz für entgangene Gewinne verlangen kann. Das teilte der BGH am Freitag in Karlsruhe mit.
In dem am Donnerstag verhandelten Fall macht der Sportwettenanbieter Digibet mit Sitz in Gibraltar Schadenersatzansprüche gegen zwei bayerische Städte und den Freistaat Bayern geltend. Die Kommunen Passau und Landau, die den Wettbüros von Digibet im Jahr 2005 die Vermittlung von Sportwetten untersagt hatten, hätten europäisches Recht verletzt.
Digibet fordert nun Schadenersatz für die deswegen entgangenen Gewinne im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2006 in Höhe von insgesamt 60.000 Euro. Der Sportwettenanbieter verweist darauf, dass das Bundesverfassungsgericht bereits im März 2006 das staatliche Monopol für Sportwetten in seiner damaligen Form für verfassungswidrig erklärt und als unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit privater Wettanbieter beanstandet hatte. Für die bayerischen Behörden sei damit "klar" gewesen, dass sie mit dem Verbot privater Anbieter "offenkundig" gegen Europarecht verstießen.
Das anstehende BGH-Urteil dürfte für alle 16 Bundesländer Signalwirkung haben, da sie im strittigen Zeitraum Alleinanbieter der staatlichen Oddset-Sportwetten waren. Ob der BGH den Argumenten des privaten Wettanbieters folgt, schien nach dem Verhandlungsverlauf jedoch zweifelhaft.
Der Vorsitzende Richter wies darauf hin, dass das Verfassungsgericht für eine Neuregelung eine Übergangsfrist bis Ende 2007 gewährt hatte. Zudem hätten damals auch die Verwaltungsgerichte bis zum hin zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) die Untersagungsverfügung bestätigt. Es sei deshalb die Frage, ob die Verwaltungen der Städte es tatsächlich hätten besser wissen können. Die beklagten Städte hatten sich 2005 zudem auf den seinerzeit gültigen Staatsvertrag zum Lotteriewesen berufen.
In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht München einen "unionsrechtlichen Schadenersatzanspruch" verneint. Bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am 8. September 2010 sei die Rechtsfrage, ob das deutsche staatliche Sportwettenmonopol gegen europäisches Recht verstoße, noch nicht ausreichend geklärt gewesen. Jedenfalls nicht in dem Maße, dass die bayerischen Maßnahmen als offenkundige Verstöße gegen EU-Recht einzustufen gewesen seien. Der EuGH hatte 2010 entschieden, dass das deutsche Sportwettenmonopol unvereinbar mit der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit sei. Wegen der bis dahin unklaren Rechtslage sei auch ein Staatshaftungsanspruch gegen den Freistaat hier nicht gegeben, betonte das OLG München.
(Aktenzeichen: BGH III ZR 196/11 und III ZR 197/11)
dapd
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