Aktuelle Nachrichten – Finanzen
08.02.2012
Foto: AP Photo/Michael Probst
München – Pendler dürfen nicht nur den kürzesten Weg zur Arbeit steuerlich geltend machen. Ist eine längere Strecke "offensichtlich verkehrsgünstiger", können sie auch diese nutzen und als Grundlage ihrer Pendlerpauschale angeben, wie aus zwei am Mittwoch veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in München hervorgeht.
Dabei kann bereits eine geringe Zeitersparnis für den Pendler reichen. Frühere Urteile niedrigerer Instanzen, denen zufolge die längere Strecke mindestens 20 Minuten schneller sein müsse, fänden hier keine Anwendung, erklärte das höchste deutsche Steuergericht. Wäre dies der Fall, würden die Fahrer kurzer Strecken benachteiligt.
Als "offensichtlich verkehrsgünstiger" gilt eine Strecke nach Einschätzung der Richter dann, "wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte". Ausschlaggebend für Pendler könnten aber auch andere Gründe wie bessere Ampelschaltungen oder Streckenführung sein, während eine minimale Zeitersparnis nicht zwingend das entscheidende Argument sei. Letztlich müsse im Einzelfall entschieden werden. In jedem Fall dürften aber nur die Kosten der tatsächlich gefahrenen Streckebei der Pendlerpauschale abgesetzt werden.
Der Weg zur Arbeit darf aktuell ab dem ersten Kilometer steuerlich als Pendlerpauschale abgesetzt werden, und zwar mit 30 Cent pro Kilometer einfacher Entfernung. Die zwischenzeitliche Kürzung der Pendlerpauschale hatte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe im Dezember 2008 gekippt.
Der Staat hatte damals bei der Pendlerpauschale den Rotstift gezückt und den Weg zur Arbeit für etwa 15 Millionen Arbeitnehmer empfindlich teurer gemacht. Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sollten nur noch ab dem 21. Kilometer in die Steuer gepackt werden können. Dem Fiskus hätte die Kürzung jährlich 2,5 Milliarden Euro gebracht, den betroffenen Pendlern dagegen empfindliche Steuernachteile um bis zu 600 Euro im Jahr. Nach Berechnungen des ADAC fahren Pendler im Schnitt 15 Kilometer zu ihrer Arbeitsstätte. (dapd)
Urteil des Bundesfinanzhofs: Aktenzeichen: VI R 19/11 und VI R 46/10
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