Aktuelle Nachrichten – Verbraucher
01.02.2012
Foto: Michael Probst/AP Photo
Karlsruhe – Vermieter dürfen bei der Heizkostenabrechnung nur ihre Ausgaben für die tatsächlich verbrauchte Energie ansetzen. Die jährlichen Zahlungen des Vermieters an den Energielieferanten sind dagegen keine zulässige Abrechnungsgrundlage, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. Der Deutsche Mieterbund (DMB) erklärte, dass das Grundsatzurteil des BGH vom Mittwoch wahrscheinlich Millionen von Mietern betrifft, genaue Zahlen gebe es aber nicht. Die betroffenen Vermieter müssen nun ihre Abrechnung umstellen.
Der Mietsenat des BGH erklärte die Heizkostenabrechnung eines Vermieters in Hessen für fehlerhaft. Der hatte von einem Gasunternehmen Energie für die zentrale Heizungsanlage bezogen. Dafür zahlte er monatliche Abschläge. Aufgrund dieser Zahlungen erstellte er die Heizkostenabrechnungen für 2007 und 2008 nach dem sogenannten Abflussprinzip und verlangte Nachzahlungen. Die Mieter verweigerten die Zahlung und verlangten eine Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Gasverbrauchs der Heizanlage.
Der BGH erklärte jetzt die Abrechnung nach dem sogenannten Abflussprinzip für unzulässig. Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind unwirksam. Vermieter können also auch nicht mehr ihre Rechnung für die Öllieferung vorlegen und ohne Angabe des tatsächlichen Jahresverbrauchs abrechnen.
"Die Entscheidung ist richtig und gerecht", erklärte der DMB. Für Vermieter habe es zwar einen gewissen Charme, die Abrechnung der Heizkosten nach dem Abflussprinzip abzurechnen, weil das einfach zu handhaben sei. Aber diese Methode könne auch zu Ungerechtigkeiten führen.
Wenn ein Vermieter zum Beispiel bei der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2011 die Abschlagzahlungen an den Energieversorger zugrunde lege, dann richte sich diese Summe nach dem Verbrauch im Jahr 2010. Selbst wenn die Mieter 2011 viel gespart hätten, würden sie das erst in der Abrechnungsperiode 2012 spüren, erklärte DMB-Sprecher Ulrich Ropertz. Wer in der Zwischenzeit ausziehe, habe nichts mehr davon. Der neu einziehende Mieter könne sich dagegen gleich über niedrige Kosten freuen.
"Diese Ungereimtheit hat der BGH beendet", sagte Ropertz. Den zusätzlichen Rechenaufwand bei der Heizkostenabrechnung für die betroffenen Vermieter hält er für vertretbar. "Ich denke, es dürfte kein großes Problem sein." Die nun verbotene Form der Abrechnung stellt auf die lange Sicht aber weder Mieter von Vermieter besser, sie verschiebt nur den Zeitpunkt, zu dem sich Änderungen des Energieverbrauchs auswirken. (dapd)
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