München – Wenn ein Internetanbieter die Zahlungspflicht für seine Dienstleistungen bloß in den allgemeinen Geschäftsbedingungen angibt, kann die Regelung unwirksam sein. Deswegen könne er unter Umständen auch kein Geld verlangen, urteilte das Amtsgericht München und wies die Klage der Betreiberin eines Internetportals ab. Dort kann man sich unter anderem angeblich die eigene Lebenserwartung berechnen lassen.
Unter der Eingabemaske für die Nutzerdaten befand sich ein Link zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen, darunter der Anmeldebutton. Die Bedingungen mussten zunächst durch gesondertes Anklicken akzeptiert werden. Etwas unter dem Anmeldebutton befand sich ein mehrzeiliger Text, in dem auch auf den Nutzerpreis in Höhe von 30 Euro hingewiesen wurde. Die genaue Regelung dazu befand sich aber in den allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Eine Nutzerin ging auf das Angebot ein. Als sie jedoch die Rechnung über 30 Euro bekam, verweigerte sie die Zahlung mit der Begründung, sie habe nicht erkennen können, dass die angebotene Leistung auch etwas koste.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten werde, dass es um eine kostenpflichtige Leistung gehe. Er werde mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne dass er auf die Kosten hingewiesen werde. Insgesamt sei die Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Seite so ungewöhnlich und daher überraschend, dass sie unwirksam sei.
(Aktenzeichen: Amtsgericht München 161 C 23695/06) (AP)
Hier können Sie sich im Newsletter eintragen.
Schlagworte
(20.03.2007)
Vorsicht mit Kopplungsgeschäften beim Stromtarif
(19.03.2007)
Vertrauen der Verbraucher in Nivea und Nokia am größten
(19.03.2007)