Aktuelle Nachrichten – Deutschland
24.08.2011
Foto: Joerg Sarbach/dapd Photo
München/Berlin – Für Currywurst, Döner oder Pommes am Stehimbiss wird nur der ermäßigte Mehrwertsteuersatz fällig. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in zwei am Mittwoch veröffentlichten Urteilen entschieden. Ob sich diese Grundsatzentscheidung in einer Preissenkung für Fast Food niederschlägt, blieb zunächst offen. Hält der Imbissbetreiber nämlich Sitzgelegenheiten für Gäste vor, verlangt der Fiskus den vollen Satz. In ersten Stellungnahmen erklärten Betreiber, sie arbeiteten bereits mit Mischkalkulationen.
In den Entscheidungen, die auf Streitfälle aus 2004 zurückgehen, geht es um die umsatzsteuerliche Abgrenzung von Essenslieferungen, die mit sieben Prozent besteuert werden, zu sogenannten Restaurationsleistungen, für die 19 Prozent Umsatzsteuer fällig werden. Laut BFH wird der ermäßigte Steuersatz fällig, wenn der Kunde eine "einfache Speise" an "behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen", etwa einer Theke, zu sich nimmt. Stellt der Betreiber der Imbissbude hingegen Stühle auf, werde der Regelsteuersatz fällig.
Verbraucherorganisationen äußerten die Ansicht, aus dem Urteil könne nicht pauschal die Forderung abgeleitet werden, die Currywurst zwölf Prozent billiger zu verkaufen. Viele Schnellimbisse oder -restaurants, etwa die Hamburgerketten, arbeiteten bereits mit Mischkalkulationen.
Ein Sprecher des Bundesverbands der Verbraucherzentralen erwartet, "dass die Betreiber von Imbissständen, die bisher mit 19 Prozent gerechnet haben, den Steuervorteil an ihre Kunden weitergeben".
Für die Berliner Currywurst-Bude Konnopke's bedeutet das Urteil nach Angaben einer Mitarbeiterin keine Veränderung. "Beim Verkauf außer Haus ist im Currywurst-Preis von 1,70 der Ketchup schon dabei, im Innenbereich muss er wegen der höheren Mehrwertsteuer extra bezahlt werden", sagte sie auf dapd-Anfrage.
Auch für die Berliner Imbissbude Curry 36 bringt das Urteil nichts Neues. "Wir verkaufen nur an der Theke, man kann sich bei uns nicht hinsetzen", sagte ein Mitarbeiter. Im Wurstpreis von 1,50 Euro seien sieben Prozent Mehrwertsteuer inbegriffen.
Aus Sicht des Geschäftsführers des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands Dehoga, Jürgen Benad, bringen die Urteile keine neue Rechtssicherheit. "Die Abgrenzungsprobleme werden nicht gelöst, nur verlagert", sagte Benad auf dapd-Anfrage. Nicht klar sei, wie viel Dienstleistung der Betreiber des Imbissstandes aufbringen dürfe, ohne dass daraus bereits eine Dienstleistung im Sinne eines Restaurationsbetriebs entstehe. Die Urteile gingen darüber hinaus in die falsche Richtung: "Wer sich hinsetzt, Zeit nimmt und damit eine Esskultur pflegt, wird mit höheren Preisen bestraft."
Die arbeitgebernahe Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft wollte das Urteil nicht richtig ernst nehmen. "Der BFH quatscht ins Essen", erklärte Sprecher Hubertus Pellengahr, der eine unbeabsichtigte "Hommage an Loriot" erkannte. Die "feinsinnige Unterscheidung von Essenslieferung oder Restaurationsleistung" der obersten Finanzrichter sei nicht zielführend. Er forderte "16 Prozent auf alles! Egal, ob man seine Currywurst am liebsten im Sitzen, Stehen oder Liegen isst".
(dapd)
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