Foto: AP Photo/Matthias Rietschel
Frankfurt/Main – Ab wann ist das Grillen auf Nachbars Terrasse oder Balkon eine Belästigung für die übrigen Mieter? Mit solchen Fragen müssen sich immer wieder die Gerichte beschäftigen. Nach Einschätzung des Deutschen Mieterbundes ist gegen das Grillen nichts einzuwenden, wenn keine Schäden verursacht und die Nachbarn nicht unzumutbar belästigt werden. Im Zweifel müssen aber Richter darüber befinden, was zumutbar ist und was nicht.
So hat laut Mieterbund das Landgericht Stuttgart eine reine Grilldauer von insgesamt sechs Stunden pro Jahr für geringfügig befunden und hält sie deshalb im Regelfall für zumutbar. Das Amtsgericht Bonn bewerte das Grillen einmal im Monat als zulässig, wenn die übrigen Hausbewohner zwei Tage vorher darüber informiert würden. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf droht aber ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen das Landesimmissionsschutzgesetz, wenn Rauch in die Wohn- oder Schlafräume der Nachbarn dringt.
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Essen kann das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses vertraglich ganz verboten werden. Hält sich der Mieter nicht daran, ist sogar eine fristlose Kündigung möglich.
http://www.mieterbund.de (AP)
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