BGH erlaubt Bankgebühren für SMS-TAN mit Einschränkungen

Banken und Sparkassen dürfen ihren Kunden den Versand einer Transaktionsnummer per SMS nur dann extra berechnen, wenn diese Nummer beim Online-Banking auch tatsächlich für einen Zahlungsauftrag verwendet wird.
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Angriffe per SMS können auch Smartphones abstürzen lassen.Foto: Jörg Sarbach/dapd
Epoch Times25. Juli 2017

Banken und Sparkassen dürfen Gebühren für die Versendung einer Transaktionsnummer (TAN) auf das Handy ihrer Kunden per SMS erheben.

Dies ist aber nur dann zulässig, wenn der Kunde mit dieser SMS-TAN anschließend einen Zahlungsauftrag erfolgreich durchführt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Dienstag in Karlsruhe verkündeten Urteil. Vertragsklauseln, wonach „jede“ übermittelte SMS-TAN eine Gebühr kostet, sind demnach ungültig. (Az. XI ZR 260/15)

Die Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen, Andrea Heyer, bedauerte, dass mit dem Urteil die Erhebung eines Entgelts für die SMS-TAN nicht generell ausgeschlossen wird. Dafür hätte das Gericht sich der Rechtsauffassung anschließen müssen, dass Überweisungen mit diesem Verfahren überwiegend im Interesse der Bank sind.

Im Ausgangsfall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt, weil die Kreissparkasse in Groß-Gerau zehn Cent für jede von ihr verschickte SMS-TAN forderte. Der vzbv hatte zur Begründung darauf verwiesen, dass die Sparkassen-Kunden mit einem Online-Bankkonto bereits eine pauschale Kontenführungsgebühr von zwei Euro zahlten. Diese Gebühr müsse auch die Kosten für die Sicherheitsabfrage per SMS-TAN enthalten.

Dem folgte der BGH nun nicht, entschied aber, dass eine „ausnahmslose Bepreisung“ der SMS-TANs unzulässig ist. Die Gebühr würde ansonsten auch dann erhoben, wenn der Kunde die TAN etwa wegen eines begründeten Phishing-Verdachts nicht einsetzt, wenn die TAN wegen Überschreitung der zeitlichen Geltungsdauer nicht verwendet wird, oder wenn der Zahlungsauftrag dem Geldhaus etwa wegen eines technischen Fehlers bei der Übermittlung nicht zugeht, entschied das Gericht. „Betroffene können die gezahlten Entgelte nun für die letzten drei Jahre zurückfordern“, erklärte Verbraucherschützerin Heyer.

Die Banken leiden derzeit ebenso wie die Sparer unter den historisch niedrigen Zinsen und versuchen deshalb auch über Gebühren Einnahmen zu sichern. Einer im Juni veröffentlichten Umfrage der Unternehmensberatung EY zufolge will in diesem Jahr etwa ein Drittel der Kreditinstitute die Gebühren für Privatkunden erhöhen. (afp)



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