BGH kippt Klausel einer Sparkasse zu überhöhten Gebühren

Eine Sparkasse verlangte Gebühren von fünf Euro, falls sie Kunden per Brief informierte, dass ein Überweisungsauftrag mangels Kontendeckung nicht ausgeführt wurde. Der Bundesgerichtshof verurteilte diese Gebühr als unangemessen.
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SparkasseFoto: über dts Nachrichtenagentur
Epoch Times12. September 2017

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat überhöhten Gebühren für bestimmte Sparkassen-Leistungen einen Riegel vorgeschoben. Die Forderung von fünf Euro für eine Kundenbenachrichtigung per Brief sei unangemessen, weil sie nicht an den tatsächlich anfallenden Kosten ausgerichtet sei, entschied der BGH in einem am Dienstag in Karlsruhe verkündeten Urteil.

Damit entsprach das Gericht der Klage eines Verbraucherschutzvereins. (Az. XI ZR 590/15)

Die beklagte Sparkasse hatte in mehreren Klauseln ihres Preisverzeichnisses Gebühren von fünf Euro erhoben, falls sie Kunden per Brief etwa darüber unterrichtete, dass ein Überweisungsauftrag mangels Kontendeckung nicht ausgeführt wurde, Lastschriften oder Einzugsermächtigungen fehlgeschlagen waren.

Der BGH kippte diese Klauseln nun wegen der überhöhten Gebühren und verwies zur Begründung darauf, dass die Sparkasse ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen habe, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können.

Sie dürfe nur „kostenbasierte“ Entgelte fordern. Ein Betrag von fünf Euro für einen Brief sei insoweit nicht angemessen. (afp)



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