Das älteste Gewerbe der Welt unterliegt der Gewerbesteuer

Epoch Times6. Juni 2013

Noch im Jahr 1964 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Einnahmen, die aus der „gewerbsmäßigen Unzucht“ stammten „sonstige Einkünfte“ seien und daher auch nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Seit dem 15. Mai 2013 ist das nun anders. Der BFH hat seine eigene Rechtsprechung zum Thema gekippt und ein zeitgemäßeres Urteil erlassen.

Damit ist endlich die große Streitfrage geklärt worden, ob auch selbstständig arbeitende Prostituierte, Gewerbetreibende im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) sind und damit der Gewerbesteuer unterliegen. In der Vergangenheit landeten immer wieder Fälle vor Gericht, in denen Finanzämter die Tätigkeit der auf eigene Rechnung arbeitenden Prostituierten als Gewerbe einstuften.

Die Prostitution und der Gewerbebegriff der Juristen

Die GewO enthält bereits eine Legaldefinition zum Gewerbebegriff. Hiernach ist ein Gewerbe jede erlaubte, selbstständige, auf Gewinn und auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Ausnahme der Urproduktion (bspw. Landwirtschaft), der freien Berufe, der Verwaltung des eigenen Vermögens und der Erbringung von Dienstleistungen höherer Art.

Im Falle der Prostitution spielte jahrelang das Merkmal „erlaubt“ eine Rolle und sorgte für viel Uneinigkeit. In der Regel gilt eine Tätigkeit dann als erlaubt, wenn sie nicht generell verboten ist. Hiermit ist ein gesetzliches Verbot gemeint, genauso wie der Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Gerade Letzteres ist einem stetigen Wandel unterzogen. Das, was die Menschen vor 50 Jahren noch empört hat, stört heutzutage kaum noch jemanden. Ein gutes Beispiel hierfür ist das Sonnen oben ohne.

Mit der Legalisierung der Prostitution und dem Einfügen spezieller Regelungen in das Bürgerliche Gesetzbuch ist der Wandel im Denken bereits vollzogen worden. Prostitution aus gewerberechtlicher Sicht als unsittlich zu betrachten war daher schon lange nicht mehr zeitgemäß.

Was sonst noch alles besteuert wird

Im Übrigen fallen Prostituierte, die in einem Bordell arbeiten nicht unter den Gewerbebegriff. Sie sind Arbeitnehmer. Hier werden schon von ihrem Arbeitgeber aus Lohnsteuer und Sozialabgaben abgeführt. Generell ist es nicht verkehrt, vor Aufnahme der Tätigkeit, den Rat eines Steuerberaters einzuholen. Über das Internet sind seriöse Berater in der Nähe zum Beispiel auf http://www.pointoo.de/tag/Steuerberater.html zu finden.

Ansonsten wird die Gewerbesteuer zusammen mit der Einkommenssteuererklärung berechnet. Erst ab einem Jahresgewinn von 24.500 € muss diese überhaupt entrichtet werden. Der Hebesatz wird von den Gemeinden festgelegt und ist daher von Ort zu Ort unterschiedlich.

Selbstständig arbeitende Prostituierte, die nicht beim Finanzamt gemeldet sind, verstoßen im Übrigen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. (lst /sme)

 



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