Keine Privatleute als Uber-Fahrer in Europa

Uber musste den Service fast überall in Europa einstellen. Der Europäische Gerichtshof sorgt nun dafür, dass es dabei bleibt. Für Uber-Kunden ändert sich erst einmal nichts.
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Uber-TaxiFoto: über dts Nachrichtenagentur
Epoch Times20. Dezember 2017

Das Ende des ursprünglichen Geschäftsmodells von Uber mit Privatleuten als Fahrer in Europa ist besiegelt. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass ein solcher Dienst eine Verkehrsdienstleistung wie etwa Taxi-Angebote ist – und entsprechend reguliert werden muss.

Eine spannende Frage für die Zukunft ist, ob die Entscheidung auch den Ton beim Umgang mit Online-Plattformen in anderen Bereichen angeben könnte, die sich von der Regulierung klassischer Anbieter ausgenommen sehen.

Uber hatte den Dienst UberPop, bei dem Privatleute in ihren eigenen Autos als Chauffeure vermittelt wurden, nach Rechtsproblemen bereits praktisch überall in Europa eingestellt – und bekräftigte wiederholt, dass er nicht zurückkommen solle.

Aktuell arbeitet der Fahrdienst-Vermittler mit Fahrern mit Beförderungsschein oder mit Taxi-Betrieben. „Die Entscheidung wird in den meisten EU-Ländern nichts verändern, wo wir bereits unter den Beförderungsgesetzen operieren“, betonte Uber in einer ersten Reaktion.

In den USA machen Privatleute die meisten Fahrten

Im Heimatmarkt USA machen Privatleute als Fahrer hingegen den Großteil des Uber-Geschäfts aus. Uber argumentierte auch in Europa, dass die Vermittlung solcher Services keine Verkehrsdienstleistung ist, sondern unter den allgemeinen Dienstleistungsverkehr fällt – und damit auch von der für Taxis und andere Personenbeförderer geltenden Regulierung ausgenommen werden sollte. Der EuGH sieht das jedoch anders: Die Vermittlung sei „untrennbar verbunden“ mit einer Verkehrsdienstleistung. Eine solche Entscheidung war bereits erwartet worden, nachdem der Gutachter des Gerichts eine solche Position einnahm.

Die EuGH-Entscheidung geht auf ein Verfahren zurück, in dem ein spanisches Taxi-Unternehmen aus Barcelona gegen UberPop vorging. Beim EuGH liegen noch ein Fall aus Deutschland, bei dem der Limousinen-Service UberBlack im Mittelpunkt steht, sowie ein weiteres UberPop-Verfahren aus Frankreich. Darin geht es um die Frage, ob Uber in dem Land für den Betrieb eines illegalen Taxi-Dienstes bestraft werden konnte.

Auch wenn sich die aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshof ausdrücklich nur auf die Vermittlung „nicht berufsmäßiger Fahrer“ bezieht, könnte die grundsätzliche Einstufung des Dienstes als Verkehrsservice die Tür für weitere Einschränkungen für das Uber-Geschäft öffnen.

Auch in den USA wird unter anderem darüber gestritten, ob Uber die Fahrer als freie Unternehmer einstufen kann, die eine Dienstleistung über die Plattform anbieten, oder sie als Mitarbeiter behandeln muss. Letzteres würde die Kosten des Dienstes in die Höhe treiben.

Der Deutsche Taxi- und Mietwagenverband BZP begrüßte die Entscheidung des Gerichtshofs. Taxifahrer sei in Deutschland ein Beruf, und für Fahrzeuge in der Personenbeförderung gebe es ein engmaschigeres Netz von Kontrollen als bei privaten Autos, betonte BZP-Präsident Michael Müller. Laien seien daher keine Bereicherung für die Beförderung. (dpa)



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