Berufsfeuerwehr haftet für Einsatz giftiger Löschmittel

Setzt eine Berufsfeuerwehr falsche Löschmittel ein, dann können Betroffene Anspruch auf Schadenersatz haben.
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Wenn die Feuerwehr ein falsches Läschmittel einsetzt könnten die Betroffenen Schadenersatz fordern.Foto: iStock
Epoch Times14. Juni 2018

Wenn eine Berufsfeuerwehr falsche Löschmittel einsetzt, können betroffene Bürger oder Unternehmen Anspruch auf Schadenersatz haben. Das entschied am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Er gab damit der Klage eines Handelsunternehmens in Baden-Baden statt. Generell können sich danach professionelle staatliche Hilfskräfte nicht auf die gesetzliche Haftungsbeschränkung für Nothelfer berufen. (Az: III ZR 54/17)

Am 8. Februar 2010 war in der Nähe ein Feuer ausgebrochen, das auf das Auslieferungslager und das Verwaltungsgebäude des Unternehmens übergriff. Die eingesetzten Feuerwehrkräfte stellten fest, dass die in Flammen stehende Lagerhalle nicht mehr zu retten war. Sie konzentrierten sich daher darauf, ein Ausbreiten des Feuers auf eine weitere Lagerhalle zu verhindern. Hierfür setzten sie zwischen den Hallen ein perfluoroctansulfathaltiges Schaummittel ein.

Der Stoff ist giftig und wird vom menschlichen Körper kaum wieder ausgeschieden. Weil er hier in den Boden und das Grundwasser gelangte, verpflichtete die Stadt Baden-Baden das Unternehmen später zu umfassenden Sanierungsarbeiten.

Das Handelsunternehmen wollte die Kosten hierfür nicht tragen und klagte. Die Feuerwehr habe das Mittel nicht einsetzen dürfen. Die Gerichte gaben dem Unternehmen durch alle Instanzen recht.

Bei der Verwendung des Mittels habe der Einsatzleiter fahrlässig und „amtspflichtwidrig“ gehandelt. Dies löse eine Amtshaftung der Stadt Baden-Baden aus, urteilte nun zuletzt auch der BGH. Ohne Erfolg stützte sich die Stadt auf eine Gesetzesklausel, die die Haftung für Nothelfer begrenzt. Wer eine „dringende Gefahr“ abwehren will, haftet danach nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehlern.

Nach dem Karlsruher Urteil kann sich darauf eine Berufsfeuerwehr aber nicht berufen. Die Feuerwehrleute seien gut ausgebildet und die Abwehr von Gefahren ihre berufsmäßige Pflicht. Bei solchen „professionellen Nothelfern“ sei das Risiko von Fehlern deutlich geringer als etwa bei zufälligen Passanten.

Auch könne sich die Feuerwehr gegen die Folgekosten von Fehlern absichern. Ein verringerter Haftungsmaßstab sei hier daher nicht gerechtfertigt und mit den Grundsätzen der Amtshaftung nicht vereinbar, urteilte der BGH. (afp)



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