Chinesische Juristen stellen Anschuldigungen in Frage

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(SOH Radio Network)

Chinesische Juristen haben sich zu Wort gemeldet und gegen eine oft gebrauchte und nur vage definierte Anschuldigung protestiert, die kürzlich gegen Guo Quan erhoben wurde, einen Demokratieverfechter, der Professor der Universität Nanjing ist.

Guo Quan wurde am 15. Oktober 2009 aufgrund einer Anklage wegen ‚Gefährdung der Staatsmacht‘ zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt.

Zhang Zanning, ein chinesischer Rechtsprofessor ist davon überzeugt, dass dieses Urteil und die Anklage gegen Guo Quan eine Verletzung der chinesischen Verfassung darstellen.

Der renommierte Rechtsanwalt Mo Shaoping erklärteebenfalls, dass die Juristen in China Fragen dazu stellten. Einige Anwälte, so sagte er, sind der Überzeugung, dass schon der Begriff der Anschuldigung selbst, nämlich ‚Gefährdung der Staatsmacht‘, zur Verfassung in Konflikt stünde und abgeschafft werden müsste.

Professor Zhang Zanning erklärte: „Guo Quan ist aus gesetzlicher Perspektive unschuldig. Garantiert die chinesische Verfassung ihren Bürgern nicht Rede- und Vereinsfreiheit? Aus diesem Grunde verstößt das Urteil gegen die Verfassung.“

Zhang führte weiter aus, dass es untragbar sei zu behaupten, dass eine Opposition gegen die KPCh gleichbedeutend mit einer Opposition gegen den Staat sei. Als die Kuomintang Regierung einen der frühen kommunistischen Führer, Chen Duxiu, vor 70 Jahren vor Gericht stellte, prangerte die KPCh selbst den Begriff ‚Gefährdung der Staatsmacht‘ an.

Gegenwärtig benutzt die KPCh denselben Begriff, um die Dissidenten zu bestrafen, die gegen sie opponieren.

Zhang sagte: „In Wirklichkeit gebrauchen sie eine Doppelmoral. Es ist unfair, nach einer Doppelmoral zu handeln und für das, was sie sagen, gibt es keine rationale Basis. Bis jetzt habe ich noch keine gut definierte und rationale Erklärung für das Verbrechen der Staatsgefährdung gehört, weder vom Obersten Gerichtshof noch in relevanten Gesetzestexten.“

Der renommierte Strafprozess-Anwalt Mo Shaoping sagte, dass es immer Dispute zwischen Rechtsanwälten gegeben habe, ob man diesen Begriff der Anklage in Gerichtsakten benutzen solle oder nicht. Die Kernfrage des Disputs ist die, ob diese Anklage gegen die verfassungsmäßigen Rechte der Redefreiheit und Vereinsfreiheit verstößt.

Mo Shaoping erklärte: „Artikel 165 des Strafgesetzes der Volksrepublik China definiert das mutmaßliche Verbrechen der Gefährdung der Staatsmacht. Wie aber will man dann das verfassungsmäßige Recht der Redefreiheit definieren? Diejenigen, die diese Frage ernst nehmen, legen dar, dass das Strafgesetz, das eine ‚Gefährdung der Staatsmacht‘ definiert, sich gegen die Verfassung richtet und abgeschafft werden sollte. Und mit Blick auf jemanden, der verbotenerweise eine politische Partei gründet, fragt man sich, wie man die Vereinsfreiheit definieren will, die in der Verfassung festgeschrieben ist.“

Professor Zhang Zanning sagte, dass Guo Lianhu und Si Weijang, Guo Quans Anwälte in ihren Verteidigungsreden erklärt hätten, warum das Verbrechen der ‚Gefährdung des Staates‘ keines ist und ihre Begründungen sind klar und einfach.

Zhang fragte zum Beispiel: „Was ist ein Staat? Ein Staat ist das Volk und das Land, das kann nicht untergraben werden. Wer ist dann der Staat? Er kann mit dem Besitzer einer Immobilie verglichen werden. Wer ist dann die regierende Partei? Sie kann mit der Geschäftsführung einer Immobilie verglichen werden. Wenn du in der Geschäftsführung keine Leistung erbringst, hat der Besitzer das Recht, dich zu feuern. Und darum ist der Anklagepunkt der ‚Gefährdung der Staatsmacht‘ gegen Guo Quan unhaltbar.“

In den letzten zehn Jahren ist die Liste der chinesischen Bürger, die vom kommunistischen Regime wegen Aufhetzung zur Gefährdung der Staatsmacht angeklagt wurden, immer länger geworden. Aber es hat auch immer Wissenschaftler gegeben, die Offene Briefe geschrieben haben, in denen sie die Behörden aufforderten, diesen verbrecherischen Anklagepunkt abzuschaffen.

Originalartikel auf Englisch: Chinese Legal Community Questions ‘Subversion of State Power’

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