Asyl-Chaos: „Zwangsvermietung bei Immobilienleerstand“ wäre rechtlich „unhaltbar“

Tübingen, Salzgitter, Hamburg: Mittlerweile wird immer häufiger diskutiert, ob leerstehende Wohnungen beschlagnahmt werden können, um darin Asylbewerber unterzubringen. Widerstand kommt aus der Wohnungswirtschaft.
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Migranten unterwegs in Frankreich.Foto: PHILIPPE HUGUEN/AFP/Getty Images
Epoch Times15. August 2015

Der Oberbürgermeister von Salzgitter, Frank Klingebiel (CDU), schlug vor Kurzem in der FAZ vor: Asylbewerber sollen in seit Jahren leerstehende Mietwohnungen „unter Einschränkung des Grundrechtes auf Eigentum“ gegen „Kostenerstattung“ eingewiesen werden können.

Es gehe ihm nicht um einzelne Wohnungen, sagte Klingebiel: „Ich denke an Investorengruppen, die sagen: Mich interessiert das nicht.“

Eine solche Zwangsbeschlagnahmung ist durch die Ländergesetze schon jetzt möglich, wenn „Gefahr im Verzug“ sei. „Die Unterbringung muss auch befristet gegen die Investorengruppe durchgesetzt werden können“, erläuterte er.

Damit Kommunen schnell auf drohende Notstandssituationen vor Ort reagieren können, erwarte Klingebiel eine rasche gesetzliche Regelung im Sinne von „Gesetzen zur Bewältigung einer Notlage“. So könnte man befristet die gesetzlichen Vorgaben im Bau-, Vergabe- und Haushaltsrecht außer Kraft setzen.

Einen Schritt weiter ging der Tübinger Oberbürgermeisters Boris Palmer (Grüne). Er hatte bereits Wohnnungsbesitzern Briefe geschrieben, in denen er indirekt drohte, privaten Wohnraum für Asylbewerber zu konfiszieren. Dies stieß auf scharfe Kritik, wie die Junge Freiheit berichtete. Der Eigentümerverband „Haus und Grund“ teilte mit, ein derartiges Vorgehen sei rechtlich unhaltbar.

Wenn einzelne Personen freien Wohnraum nicht vermieten wollten, müsse dies toleriert werden, sagte der baden-württembergische Geschäftsführer des Verbandes, Ottmar Wernicke, den Stuttgarter Nachrichten.

Wohnungswirtschaft sagt Nein

„Enteignungen halten wir aus Sicht unserer Unternehmen nicht für das richtige Mittel. Wir setzen auf Kooperation“, sagte eine Sprecherin des Bundesverbandes deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) und lehnt den Vorstoß ab. Denn mit der Beschlagnahmung von Immobilien würde man ins Eigentumsrecht eingreifen und das wäre heikel.

„Wir haben ganz viele Kooperationsmodelle, mit denen Flüchtlinge über die Städte in Mietwohnungen untergebracht werden“, sagte sie. „Wir sehen dieses Problem nicht.“

Die Idee, unvermietetes Privateigentum zu Beschlagnahmen ist übrigens keine neue Idee. Im Rot-grünen Hamburg gab es im Stadtteil Lokstedt schon Anfang 2014 Ambitionen, leerstehende und sanierungsbedürftige Sozialwohnungen zur Unterbringung von Asylbewerbern zu konfiszieren.

Im Zusammenhang damit, dass das Bundeskabinett heute still und heimlich bis 2021 die "Antiterrorgesetze" verlängert hat, wird es immer interessanter.

Migranten – Flüchtlinge – Asylbewerber – Was ist was?

In vielen Medienberichten werden alle Menschen, die aktuell über Europas Grenzen strömen, als Asylsuchende oder Flüchtlinge bezeichnet. Das ist eine Verallgemeinerung, die für Missverständnisse sorgen kann. Deshalb hier eine kleine Begriffsklärung.

Ein Flüchtling ist lt. Duden eine "Person, die aus politischen, religiösen, wirtschaftlichen oder ethnischen Gründen ihre Heimat eilig verlassen hat oder verlassen musste und dabei ihren Besitz zurückgelassen hat".

Und laut Genfer Flüchtlingskonvention ist ein Flüchtling eine Person, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Ethnie, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will.

Asylbewerber sind (lt. Juraforum):

"Personen die in einem fremden Staat um Schutz und Aufnahme vor Verfolgung (z. B. politisch) erbitten. In einem Verfahren prüft das „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ gemäß dem Asylverfahrensgesetz (AsylVG), inwiefern für den Asylbewerber ein Asylanspruch besteht, eine Anerkennung des Asylbewerbers als Flüchtling gemäß „Genfer Flüchtlingskonvention“ (GFK) möglich ist, Gründe gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen (z. B. Lebensgefahr, Foltergefahr, drohende Todesstrafe), die eine Abschiebung des Asylbewerbers verhindern."

Für die derzeitige Lage ist der Begriff Migration viel besser geeignet

Nicht alle Menschen, die in Deutschland ankommen sind Flüchtlinge und nicht alle werden Asyl beantragen. Deshalb sind die Begriffe Migranten bzw. Migration besser geeignet.

Der Begriff Migration kommt von (lateinisch) migratio und bedeutet (Aus)wanderung, zu: migrare = wandern, wegziehen. Auch aus dem Englischen wird das Wort Migration mit "Wanderer" übersetzt. Das Wirtschaftslexikon Gabler definiert es so:  

"Migration: Wanderungsbewegungen von Menschen (Arbeitskräften) zwischen Staaten oder administrativen Untereinheiten eines Staates (Binnenwanderung) die zu einem längerfristigen oder dauernden Wechsel des ständigen Aufenthaltsortes der daran beteiligten Personen führen. Häufig durch politische, soziale oder wirtschaftliche Not der sog. Migranten hervorgerufen."

Ein Migrant ist nicht notwendigerweise Flüchtling oder Asylbewerber, er ist eher wie ein Wanderarbeiter. Genaugenommen ist auch ein Dresdner, der in Dortmund Arbeit sucht, ein Migrant. (ks)



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