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Renovierungskosten

Bundesfinanzhof: Ferienwohnung muss auch regelmäßig vermietet sein

Wer seine Ferienwohnung steuerlich absetzen will, muss sie regelmäßig vermieten. Das stellte der Bundesfinanzhof in München klar – die Vermietung darf den ortsüblichen Umfang höchstens um 25 Prozent unterschreiten.

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Eine Ferienwohnung. (Beispielbild)

Foto: Britta Pedersen/dpa

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Um die Ausgaben für eine Ferienwohnung steuerlich geltend machen zu können, muss diese auch regelmäßig vermietet sein. Das bekräftigte der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Danach dürfen die Vermietungen den ortsüblichen Umfang mittelfristig nicht um mehr als 25 Prozent unterschreiten. (Az. 2 K 2137/20)
Im entschiedenen Fall geht es um eine Wohnung in einem Touristenort in Rheinland-Pfalz. Sie war 2017 an 72 Tagen vermietet. 2018 waren es nur 44 Tage, auch weil das Tourismusbüro der Stadt die Wohnung zehn Tage lang versehentlich nicht auf seiner Homepage angeboten hatte. Der Durchschnitt anderer Ferienwohnungen in dem Ort lag 2017 bei 108 und 2018 – um den Fehler bereinigt – bei 87 Tagen.
Zuvor hatte die Frau die Wohnung 2016 grundlegend renoviert. Die hohen Ausgaben hierfür erkannte das Finanzamt zunächst als mit den Einnahmen verrechenbare Werbungskosten an. Weil die Renovierungskosten weit höher waren, blieben noch in den Folgejahren verrechenbare Werbungskosten übrig.
Für die Jahre 2017 und 2018 lehnte das Finanzamt dies allerdings ab. Die Wohnung sei viel zu wenig vermietet worden. Offenbar habe die Frau gar nicht die Absicht, mit den Vermietungen Gewinne zu machen.
Dem ist nun der BFH im Grundsatz gefolgt. Um den Werbungskostenabzug zuzulassen, müsse die Wohnung auch regelmäßig vermietet sein, „Vermietungshindernisse“ ausgenommen mindestens 75 Prozent des im selben Ort bestehenden Durchschnitts.
Allerdings hatten das Finanzamt und in der Folge auch das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße diese Quote für jedes Jahr einzeln berechnet.
Der BFH urteilte jetzt, dass hier auf „einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen“ ist. Nur so könnten vorübergehende Einflüsse möglichst gering gehalten werden. Die entsprechende Berechnung soll jetzt das FG Neustadt noch nachholen.(afp/red)

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