Weihnachten das Fest des Schenkens – Umtauschen, verkaufen, behalten

Weihnachten ist zum Fest des Schenkens geworden. Doch alle Jahre wieder, gibt es viele unliebsame Geschenke die der Besitzer wieder loswerden will - im Internet klappt dies am einfachsten.
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SymbolbildFoto: Matthias Kehrein/The Epoch Times
Epoch Times26. Dezember 2016

Auch dem Christkind unterlaufen Fehler. Und so liegen alle Jahre wieder Geschenke unter dem Tannenbaum, bei denen ein „Oh, wie schön“ echte Überwindung kostet.

UMTAUSCH:

Wer sich traut, um den Kassenbon zu bitten, kann das unerwünschte Präsent in den Laden zurückbringen. Ein gesetzliches Umtauschrecht gibt es aber nicht: Der Umtausch von fehlerfreier Ware ist abhängig von der Kulanz des Händlers. Deshalb sollten schon die Käufer darauf achten, sich nach den Umtausch-Möglichkeiten zu erkundigen und sich die entsprechende Vereinbarung am besten gleich vom Händler auf den Kassenbon schreiben lassen.

CDs, DVDs und Software müssen in der Regel beim Umtausch noch versiegelt sein. Bei online bestellten Produkten gilt das Widerrufsrecht. Innerhalb von zwei Wochen kann die Ware zurückgeschickt werden.

VERKAUFEN:

Am leichtesten ist es, unliebsame Geschenke im Internet wieder loszuwerden. Eine Möglichkeit sind Auktionen im Netz. Aber auch auf Marktplätzen für Kleinanzeigen lässt sich das Präsent weitergeben.

Wer im Internet verkauft, sollte sich unbedingt als privater Verkäufer anmelden. Dann muss nämlich kein Widerrufs- oder Rückgaberecht eingeräumt werden. Mit einem Hinweis kann auch die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen werden. Der Satz: „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“ schafft Klarheit.

Die Angaben über die im Internet angebotenen Artikel müssen korrekt sein. Zudem dürfen Fotos und Produktbeschreibungen aus Urheberrechtsgründen nicht einfach von Hersteller-Seiten kopiert werden. Deshalb besser eigene Fotos schießen und eigene Texte schreiben.

TAUSCHEN:

Im Internet gibt es auch Tauschplattformen – dort funktioniert das Tauschen wie im richtigen Leben: Ware gegen Ware. In vielen Städten gibt es auch Tauschveranstaltungen.

VERSCHENKEN:

Wer sein Geschenk nicht mag, kann es einfach bei der nächsten Gelegenheit weiter verschenken. Vielleicht löst das Präsent dann ja echte Freude aus.

FEHLERHAFTE GESCHENKE:

Mangelhafte oder beschädigte Geschenke können innerhalb von zwei Jahren ab Kauf mit Vorlage des Kassenbons reklamiert werden. Bei gebrauchten Waren kann die gesetzliche Gewährleistungspflicht kürzer sein. (afp)



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