Die Deutsche Bank und Donald Trump: Aus dem Schaden Breuer/Kirch nichts gelernt?

Die Deutsche Bank soll beschlossen haben, „keine weiteren Geschäfte mit Trump und seinen Firmen zu machen. Der Nachrichtendienst Bloomberg und die Zeitung 'New York Times' berichten dies.“ Unser Gastautor RA Florian J. Hoffmann hat Strafanzeige erstattet wegen Verletzung des Bankgeheimnisses.
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Unser Bankgeheimnis definiert sich als Pflicht der Banken zur Verschwiegenheit über ihre Kundenbeziehungen.Foto: Fabian Sommer/dpa/dpa

Bei sachgerechter Interpretation der Geschehnisse sieht es so aus, als hätte die Deutsche Bank AG sich vom Bankgeheimnis verabschiedet. So lässt sich jedenfalls ihr Verhalten dem amtierenden US-amerikanischen Präsidenten Donald Trump gegenüber interpretieren – was den Autor dieses Beitrags veranlasst hat, bei der Staatsanwaltschaft in Frankfurt Strafanzeige wegen Verletzung des Bankgeheimnisses zu erstatten.

Was die Ermittlungen erleichtern dürfte: Die dortige Behörde kennt sich in den Strukturen der Bank aufgrund der Vielzahl von Durchsuchungen der vergangenen Jahre doch wohl gut aus.

Die Strafanzeige liegt der Redaktion vor, sie betrifft zwei Veröffentlichungen, die fast zeit- und wortgleich in mehreren deutschen Zeitungen bzw. online erschienen sind. Exemplarisch liegen hier die Meldungen von FAZ-online zugrunde. Beide Meldungen stehen in mehrfacher Hinsicht in engem Zusammenhang zueinander.

Die erste, überaus detaillierte Meldung stammt vom 3. November 2020. Darin heißt es, dass

„die Deutsche Bank Insidern zufolge nach einem Weg (suche), um ihre Geschäftsbeziehungen mit dem amerikanischen Präsidenten Donald Trump zu beenden. Die Bank sei es leid, deswegen immer wieder in die Schlagzeilen zu geraten, sagten drei hochrangige Manager der Nachrichtenagentur Reuters. In den vergangenen Monaten habe ein Managementausschuss, der sich unter anderem mit Reputationsrisiken beschäftigt, verschiedene Optionen diskutiert, sagten zwei der Insider der Nachrichtenagentur Reuters. Ein Vorschlag sei gewesen, die an Trump ausgereichten Kredite weiterzuverkaufen, um die Geschäftsbeziehungen mit dem Immobilienmogul zu beenden. Doch dieser Vorschlag habe nicht verfangen, unter anderem weil unklar sei, wer die Darlehen aufkaufen würde, sagte ein Insider.“

Da die Meldung in Deutschland am 3. November 2020 veröffentlicht wurde, also am Wahltag für den nächsten US-Präsidenten, ist davon auszugehen, dass die Meldung in den USA Einfluss auf Entscheidungen der Wähler nehmen sollte.

In gleicher Weise als bewusste Einflussnahme auf die Stimmung in der US-Bevölkerung zulasten Donald Trumps dürfte die Meldung circa zwei Monate später, also vom 12. Januar 2021, zu werten sein. FAZ-online vermeldet darin mit Hinweis auf „Medienberichte“, dass die Deutsche Bank beschlossen haben soll,

keine weiteren Geschäfte mit Trump und seinen Firmen zu machen. Der Nachrichtendienst Bloomberg und die Zeitung ‚New York Times‘ berichten dies und nennen als Quelle eine mit der Angelegenheit vertraute Person.“

Sie ist sozusagen ein Schuss von den vielen Schüssen unterschiedlichster Art, die quasi wie aus Stalin-Orgeln seit der Erstürmung des Capitols am 6. Januar 2021 auf Trump abgefeuert werden. Die „Schüsse“ reichen von der Kündigung von Golf-Turnieren, von Golfplatz-Pachtverträgen bis hin zur Kündigung diverser Kooperationsverträge durch die Stadt New York und die Kündigung von Trump-Anwalt Rudy Giulianis Mitgliedschaft in der New Yorker Anwaltskammer.

Eigentlich nicht zu verstehen, denn man sollte meinen, dass am 12. Januar 2021 schon vielen der dahinter stehenden Akteure bekannt ist, dass der inzwischen in Texas inhaftierte Antifa-Aktivist John Sullivan die tödliche Eskalation im Capitol maßgeblich zu verantworten hat – und nicht Trump.

Meine Strafanzeige beruht auf der wohlbegründeten Vermutung, dass sowohl die erste, zumindest aber die zweite Veröffentlichung durch das Public-Relation-Management der Deutschen Bank – also von höchster Ebene aus – gesteuert wurden. Denn: Schon die erste Veröffentlichung enthielt so viel organisatorische Details („Managementausschuss, drei hochrangige Manager“), dass es der Bank selbst ohne Aufwand möglich war, die Personen zu identifizieren und zu künftiger Einhaltung der Pflicht zur Verschwiegenheit zu verdonnern, vielleicht sogar zu entlassen.

Zweite Veröffentlichung

Trotzdem kam es – zeitlich punktgenau – zur zweiten Veröffentlichung, die inhaltlich sogar noch „schlagkräftiger“ war als die erste, denn sie berichtete nicht nur von der Suche eines Weges zur Beendigung der Geschäftsbeziehung, sondern von einer finalen Entscheidung. Es geht dabei immerhin um Kredite in der Höhe von 340 Millionen US-Dollar, also bestimmt um eine existenzielle Größenordnung.

Der zeitliche Zusammenhang der Meldungen mit den jeweiligen Ereignissen im Zuge der Wahl des amerikanischen Präsidenten und der Vorbereitung der Amtseinführung ist nicht zu verleugnen, auch wenn die Meldungen von unterschiedlichen Nachrichtenagenturen kamen und die Einflüsterungen womöglich von unterschiedlichen Informanten. Eine PR-Abteilung einer weltweit tätigen Bank hat derartige Petitessen im Griff – genauso wie die gezielte zeitliche Taktung.

Das Handeln der Bank, der Mitarbeiter und der Vorgesetzten, die diese Veröffentlichungen gesteuert haben, ist als verwerflich anzusehen. Wer mit Hilfe seines Bankkunden über Jahrzehnte gute Geschäfte gemacht hat, hat auch dann, wenn das Ende der Geschäftsbeziehung naht, das uneingeschränkte Recht, den Schutz seiner „Hausbank“ zu genießen.

Unser Bankgeheimnis

Unser Bankgeheimnis definiert sich als Pflicht der Banken zur Verschwiegenheit über ihre Kundenbeziehungen. Unser Bankgeheimnis ist alt, obwohl nie von einem Gesetzgeber direkt als solches formuliert worden, vielmehr hat es als Gewohnheitsrecht seit dem Jahr 1619 – also seit mehr als vier Jahrhunderten (!) – das Auf und Nieder von Fürsten, Königen und Kaisern und Verfassungen miterlebt und überlebt.

Wenn auch zersplittert und unübersichtlich verteilt, ist es fest in unserem Rechtssystem verankert, primär im Strafgesetzbuch (StGB) als Schutz privater Geheimnisse allgemein und im Kreditwesen-Gesetz (KWG) speziell für Großkredite.

(Einen Wermutstropfen in den sonst so klaren Wein schüttete der Gesetzgeber allerdings im Jahr 2005 mit der Erlaubnis der Kontenabfrage durch die Steuerbehörden im Zuge der Einführung der Kapitalertragssteuer. Aber darum geht es hier nicht.)

Der Fall Breuer/Kirch

Hier geht es auch darum, dass eine Bank ihre Lehre aus dem Desaster des Falles Breuer/Kirch nicht in ausreichender Weise gezogen hat. Für dieses Desaster, am 2. Februar 2002 durch ein großspuriges Interview ihres damaligen Vorstandsvorsitzenden Rolf Breuer ausgelöst, hat die Deutsche Bank AG 925 Millionen Euro plus Kosten an Schadensersatz bezahlt, also wohl in etwa eine Milliarde Euro!

Es könnte sein, dass auch für Trump einst der strafrechtlich bewehrte Geheimnisschutz von Wichtigkeit ist. Bei strafrechtlichen Ermittlungen gilt das Bankgeheimnis nicht. Die Mitarbeiter sind – anders als im Zivilverfahren – zur Aussage verpflichtet. Es sind in derartigen Fällen deshalb oft nur die staatsanwaltlich gewonnenen Aussagen und Tatsachen, die es dem Geschädigten im Nachhinein ermöglichen, zivilrechtliche Ansprüche erfolgreich geltend zu machen – wie bei Kirch.

Gastautor Florian Josef Hoffmann ist Rechtsanwalt, Buchautor und Leiter des EUROPEAN TRUST INSTITUTE.

Dieser Beitrag stellt ausschließlich die Meinung des Verfassers dar. Er muss nicht zwangsläufig die Sichtweise der Epoch Times Deutschland wiedergeben.


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