Wie eine Rechtspflicht zur Souveränitätsaufgabe konstruiert und das Volk zum „Mythos“ gemacht wird (2. Teil)

Selbst dann, wenn das EU-Recht zwingen würde, Personen, die in Deutschland Asylanträge stellen wollen, trotz Grenzkontrollen jederzeit über die Grenzen einzulassen, dürfte die Bundesregierung dieses Europarecht nach Auffassung vieler Staatsrechtler nicht anwenden.
Titelbild
Wegweiser zu Deutschlands Grenze.Foto: iStock
Von 29. September 2019

Eine Schar jüngerer einflussreicher Juristen – mit der Macht gut vernetzt und der Idee eines europäischen Superstaates verpflichtet – stellt die grenzenlose Zuwanderung und die damit verbundenen Souveränitätsverluste des eigenen Staates als rechtliche Verpflichtung dar, gegen die auch das deutsche Grundgesetz keine Möglichkeit der Selbstbehauptung eines „mythischen“ deutschen Volkes biete. Die fortgesetzten Rechtsbrüche der Bundesregierung seien keine, es bestehe eine „Herrschaft des Rechts“.

Im vorigen Artikel wurde nachgewiesen, dass dem deutschen Asylrecht nach Art. 16a GG und § 18 Asylgesetz, das eine Grenzkontrolle und Zurückweisung aller Asylbewerber aus sicheren Drittstaaten vorschreibt, die EU-rechtlichen Bestimmungen des Schengener Abkommens und der Dublin-III-Verordnung nicht entgegenstehen. Eine weitere Behandlung des Themas wäre daher eigentlich überflüssig.

Aber selbst dann, wenn das EU-Recht zwingen würde, Personen, die in Deutschland Asylanträge stellen wollen, trotz Grenzkontrollen jederzeit über die Grenzen einzulassen, dürfte die Bundesregierung dieses Europarecht nach Auffassung vieler Staatsrechtler wie Paul Kirchhof, Udo Di Fabio, Hans-Jürgen Papier, Rupert Scholz u.a., in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nicht anwenden, weil es den Verfassungsgrundsätzen der Eigenstaatlichkeit und des Demokratieprinzips widerspräche, die dem gesamten EU-Recht vorgehen und von ihm nicht verdrängt werden können.

Damit sind so wesentliche Fragen des Selbstverständnisses des deutschen Volkes, seiner staatlichen Verfasstheit und seiner Existenz verbunden, dass es außerordentlich wichtig ist, auf diese Thematik noch näher einzugehen.

Erhaltung der Eigenstaatlichkeit

Deutlich haben Verfassungsrechtler den Verfassungsgrundsatz der Eigenstaatlichkeit formuliert. Z.B. Prof. Udo Di Fabio, ehemaliger Richter am Bundesverfassungsgericht:

„Der Bund (der deutsche Bundesstaat) hat im Rahmen seiner Kompetenzen dafür Sorge zu tragen, dass elementare Gefährdungen für den Bundesbestand unterbleiben und wirksam abgewehrt werden. Dem kann pauschal nicht entgegengehalten werden, die Bundesregierung sei aus Gründen des Schutzes der Menschenwürde zu Grenzöffnungen verfassungsrechtlich verpflichtet. Das Verfassungsrecht hat mit Art. 16a GG zwar eine klare Entscheidung für das Grundrecht auf Asyl getroffen; es gewährt gem. Abs. 2 aber kein subjektives Recht bei Einreise über einen sicheren Drittstaat.“

„Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen, der sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet und ihrer Herrschaftsgewalt unterworfen ist, eine menschenwürdige Behandlung (Art. 1 Abs. 1 GG). Das Grundgesetz garantiert jedoch nicht den Schutz aller Menschen weltweit durch faktische oder rechtliche Einreiseerlaubnis. Eine solche unbegrenzte Rechtspflicht besteht auch weder europarechtlich noch völkerrechtlich. Entsprechende unbegrenzte Verpflich-tungen dürfte der Bund auch nicht eingehen.“

„Das Grundgesetz setzt die Beherrschbarkeit der Staatsgrenzen und die Kontrolle über die auf dem Staatsgebiet befindlichen Personen voraus.“ 1

Der Staats- und Europarechtler Dr. habil. Ulrich Vosgerau konstatiert noch pointierter:
„Nach der Lissabon-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet die Anwendung des Europarechts seine Grenze in der hierbei jedenfalls zu wahrenden Eigenstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland; (nach geltendem Verfassungsrecht) darf Deutschland nicht zu einem bloßen Bundesland oder gar zu einer Verwaltungsprovinz eines gesamteuropäischen De-facto-Großstaates werden.“

Zur eigenen Staatlichkeit gehöre wesentlich die effektive Kontrolle des Zugangs zum Staat über die Grenzen. Dies sei gerade in Zeiten besonders wichtig, wo bei dem Ansturm großer Massen von Flüchtlingen und Migranten mit der Kontrolle der Grenzen faktisch die Kontrolle über die Bevölkerungszusammensetzung zusammenfalle. Denn es entziehe sich heute die Abschiebung unerwünschter Ausländer aufgrund der vielfältigen grundrechtlichen, menschenrechtlichen und völkerrechtlichen Bindungen der Bundesrepublik Deutschland mitsamt der mit ihnen verbundenen Verfahrens- und Rechtsweggarantien inzwischen weithin der staatlichen Kontrolle und der demokratischen Steuerung.

„Wer einmal drin ist, wird mit aller Wahrscheinlichkeit bleiben, jedenfalls wird er ohne seinen Willen kaum je mehr zum Verlassen des Landes gezwungen werden können, und über kurz oder lang wird er auch seine Familie nachholen können und dürfen. Die Frage nach dem „Ob“ der Einwanderung ist letztlich und meistens in Deutschland mit dem Grenzübertritt bereits entschieden; kontrollieren kann und darf Deutschland derzeit nur diesen Grenzübertritt.“

Daher dürfe die Regierung auf die Kontrolle der Grenzen und die Anwendung des deutschen Asylrechts, das eine Zurückweisung aller, die bereits aus sicheren Drittstaaten kommen, nicht verzichten.2

Gegenpositionen aus Rechtspositivismus

Die Verkünder eines grenzenlosen EU-Rechts wissen, dass da von Staatsrechtlern gewichtige Argumente geltend gemacht werden, die nicht leicht zu zerpflücken sind. In einem Buch, auf das wir schon im vorigen Artikel eingegangen sind, haben sich mit Stephan Detjen, Chefkorrespondent des Deutschlandfunks, und Maximilian Steinbeis, Betreiber von „verfassungsblog.de“, zwei lautstarke und einflussreiche EU-Rechts-Enthusiasten, die eine Schar Gleichgesinnter hinter sich wissen, zur Aufgabe gemacht, dagegen mit den verschiedensten Mitteln vorzugehen.3 Auffallend ist, dass sie ganz nach journalistischer Manier stets die Persönlichkeit der Staatsrechtler ironisierend und diskreditierend in ein schiefes Licht stellen, um damit zugleich auch indirekt ihre Argumentation zu schwächen.

Die Autoren sind Verfechter eines EU-Bundesstaates und Vertreter des Rechtspositivismus, einer Rechtstheorie, die für Entstehung, Durchsetzung und Wirksamkeit von Rechtsnormen allein deren positive Setzung (auch Gewohnheit) voraussetzt und keine außergesetzlichen, übergeordneten Rechtsquellen und Maßstäbe wie z. B. das Naturrecht anerkennt. Daher üben sie grundsätzliche Kritik an der deutschen Rechtswissenschaft und Staatsrechtslehre, die seit jeher ein „zutiefst romantisches Projekt“ sei, indem sie sich nicht gern mit dem zufrieden gebe, „was ihr der Gesetz- und Verfassungsgeber an geltendem, positivem Recht hinstellt“, sondern „dahinter nach dem Idealen und Eigentlichen“ suche. Das demonstrieren sie an einem historischen Beispiel:

„Nach dem Untergang des alten Reiches 1806 waren es Professoren an den vielen verschiedenen Landesuniversitäten des zersplitterten Deutschlands, die aus der föderalen, vielfach noch absolutistisch und polizeistaatlich geprägten Vielfalt des öffentlichen Rechts sowie dem vergleichenden Studium anderer Verfassungsordnungen ein ´allgemeines Staats- und Verwaltungsrecht` extrahierten – ´ein Recht, das als solches nirgends galt`, das aber die ersehnte liberale Einheit Deutschlands sozusagen vorwegnahm.

Das war ein sehr deutsches Vorhaben. In keinem anderen europäischen Land wäre es der Rechtswissenschaft eingefallen, geschweige denn gelungen, sich in dieser Weise an Gesetzgeber, Bürokratie, Justiz und Anwaltschaft vorbei selbst zum Ausgangs- und Fluchtpunkt der Verfassungsordnung zu machen.“ 4

Das verstehen Positivisten offenbar nicht. Dieses „sehr deutsche Vorhaben“ ist eben Ausdruck der spezifisch deutschen Kultur, die nicht auf das Pragmatische geht, sondern zur Erkenntnis des Grundes und der Quellen des Rechts strebt. In Deutschland haben sich immer wieder Rechtswissenschaftler und auch Philosophen wie Hegel und Fichte Gedanken über die Ursprünge des Rechts gemacht.

Denn das Recht ist Teil der allgemeinen Moral, der ethisch-sittlichen Auffassungen der Menschen, und es bedarf immer der Überlegung, an welchen Punkten diejenigen moralischen Prinzipien, die besonders grundlegend für die Gestaltung des gesellschaftlichen Zusammenlebens sind, aus der Freiheit des Handelns herausgenommen und der allgemeinen Verbindlichkeit unterworfen werden müssen.

Dieses ideale, noch nicht gültige Recht muss der Gesetzgebung vorausgehen, die aus ihm zu schöpfen hat. In ihm muss das Recht fortentwickelt werden, und aus ihm heraus müssen auch Interpretationen des gesetzlichen Rechts erfolgen.
Gesetztes Recht, das nicht aus diesen Quellen geschöpft wird, sondern pragmatisch funktional den politischen Willen der Herrschenden ausführt, verliert den Zusammenhang mit der Moral, so dass Recht und Gerechtigkeit auseinander triften – ein Kennzeichen des Positivismus.

Diese Rolle, das öffentliche Recht fortzuentwickeln, hätten ab 1949 in der Bundesrepublik zum Leidwesen der Rechtswissenschaft zwar weitgehend das Bundesverwaltungsgericht und vor allem das Bundesverfassungsgericht übernommen, „was aber erhalten blieb, war der Drang zur Eigentlichkeit jenseits des geltenden positiven Rechts. So bestand etwa die bundesdeutsche Verfassungsdoktrin bis zuletzt darauf, dass hinter der vom Grundgesetz verfassten realen Bundesrepublik der eigentliche Nationalstaat weiter fortexistiere – das Deutsche Reich nämlich.“

Zusehends sei die Staatlichkeit der Bundesrepublik selbst zu etwas geworden, das theoretisch gegen das positive Verfassungsrecht habe in Stellung gebracht werden können. Der Bonner Staatsrechtler Josef Isensee habe es deutlich formuliert: Die „Entscheidung der Verfassung, die allen anderen ihrer Entscheidungen vorausliegt und sich in ihnen aktualisiert“, sei die „Entscheidung zur Staatlichkeit. Sie ist das Basisprinzip der Verfassung“.
Danach sei, so die Autoren, der Staat „selbst die Norm. Und zwar vor der Verfassung.“ (S. 103). –

Doch eine Eigenstaatlichkeit Deutschlands als Verfassungsprinzip, das es gegen alle Wechselfälle normierten Rechts zu erhalten gelte, gibt es für sie nicht.

Das Irrige des Prinzips der Staatlichkeit vor der Verfassung zeige sich insbesondere an der neuen Rechtsrealität der Europäischen Union, die sich immer mehr ins Bewusstsein der Staatsrechtslehrer geschoben habe und „ihre Doktrin von der Staatlichkeit als Verfassungsvoraussetzung massiv auf die Probe stelle“. Bis dahin habe das Europarecht den meisten deutschen Staatsrechtlern als eine Domäne von Sonderlingen gegolten. „Doch jetzt ließ sich die Realität einer neuen supranationalen Verfassungsordnung in Europa nicht länger ignorieren.“

Soll wohl heißen, dass diese immer mehr die nationalen Verfassungen verdrängen werde. Denn das Recht wird ihrer Meinung nach sozusagen über die Grenzen hinweg stets nur „im Austausch von Argumenten, Praktikabilitäten und Zielvorstellungen geformt“. (S. 14) Es ist also jeweiliges Ergebnis politischer Prozesse, politischen Willens der internationalen Eliten. Recht als Mittel der Machtpolitik.

Auch der amtierende Präsident des Bundesverfassungsgerichts Andreas Voßkuhle, Vertreter einer liberalen Denkschule, habe die Vorstellung, „dass Staatlichkeit sich vor allem über Grenzen und ein Staatsvolk definiere, ´neunzehntes Jahrhundert`“ genannt. (S. 128)

Die Dominanz des Eigenstaatlichkeits-Flügels im öffentlichen Recht sei, so meinen die Autoren, ab den 90er Jahren, nach dem Ende des Ost-West-Konflikts und seiner europapolitischen Konsequenzen, allmählich und dann immer schneller geschwunden. Eine jüngere Generation von Verfassungsjuristen habe an Einfluss gewonnen, die zumeist einen Teil ihres Studiums in London, Harvard, Chicago oder Yale verbracht und von dort nebst allerlei Critical Legal Studies (neue kritische Rechtstheorie) und Law and Economics (ökonomische Analyse des Rechts) die Erkenntnis mitgebracht habe, wie sehr die Fixierung auf den Staat als Rechtsmaßstab politischen Handelns eigentlich „eine deutsche Marotte“ sei, die man im Ausland niemandem erklären könne. Die Erkenntnisse dieser jüngeren Generation seien jetzt „zum Mainstream in der Staatsrechtslehre“ geworden. –

Ihnen ist eben das spezifisch deutsche Rechtsbewusstsein abtrainiert worden.

Demokratieprinzip und Volksidentität

Die Eigenstaatlichkeit hängt unmittelbar mit dem dahinter stehenden Volk zusammen, das sich im Staat einen rechtlichen Rahmen bildet. Das Recht auf Eigenstaatlichkeit ist das Recht des Volkes als Träger der Demokratie, sich eine eigene, ihm angemessene und von ihm bestimmte staatliche Verfasstheit zu geben. Das Volk darf daher in seiner Identität nicht beeinträchtigt oder gar verdrängt werden. So schreibt der Staatsrechtler Ulrich Vosgerau dazu:

Auch das Demokratieprinzip des Volkes werde durch eine unionsrechtliche Pflicht „zum ungehinderten Einlass von de-facto-Einwanderern (mögen sie auch sprachlich als Asylanten, Flüchtlinge, Schutzsuchende usw. bezeichnet werden)“ verletzt. Dieses besage, dass die Gestaltung der inneren Angelegenheiten eines Landes aufgrund von Legitimationsketten auf Wahlentscheidungen des Volkes zurückgeführt werden müsse. In einer Demokratie müsse letztlich das Volk – wenn auch vielfältig vermittelt – das Wesen der staatlichen Gemeinschaft prägen. Und es lasse sich schlechterdings nicht bestreiten, dass nichts das Wesen einer konkreten staatlichen Gemeinschaft so zwingend und so unverkennbar präge wie eben gerade die Bevölkerungszusammensetzung.

„Wenn also das Wahlvolk selbst auf einen so basalen und so fundamentalen Umstand wie die Bevölkerungszusammensetzung keinen durchgreifenden Einfluss mehr nehmen könnte, und die Auswahl der Personen, mit denen die Deutschen auf eigenem Grund ihr Leben teilen möchten, demokratischen Entscheidungen dieses Volkes für und über sich selbst entzogen wäre, so wäre das im Rahmen von Art.79 Abs.3 GG – selbst bei unionsrechtlich überlagerten Sachverhalten – erforderliche Mindestmaß an demokratischer Legitimation unterschritten und die Verfassungsidentität verletzt.“ 5

Und der Freiburger Staatsrechtler Prof. Murswiek konstatiert:
„Die Regierung darf nicht die Identität des Volkes, dem sie ihre Legitimation verdankt, strukturell verändern. Das Volk ist das Subjekt der Demokratie. Die Regierung leitet ihre Legitimation von diesem Subjekt ab, aber darf nicht über das Subjekt verfügen. Indem die Bundeskanzlerin eine Entscheidung trifft, die sich auf die Identität des Volkes und auf den Charakter des Staates als des Nationalstaats dieses Volkes gravierend auswirkt, ohne das Volk zu fragen, macht sie sich selbst zum Souverän. Das ist mit dem Prinzip der Volkssouveränität nicht vereinbar. …

Solange das Volk … nicht gefragt worden ist, ob es der Umwandlung Deutschlands in einen multikulturellen Staat zustimmen will, ist eine Politik der für alle wirklichen oder vermeintlichen Flüchtlinge ohne Obergrenze offenen Grenzen mit dem Grundgesetz unvereinbar.“ 6

Polemische Gegenargumente

Demgegenüber bestreiten die Autoren überhaupt die Existenz eines Volkes vor der Verfassung. Erst mit der Verfassung, die sich eine Menschengruppe gebe, entstehe ein Volk. „Demokratie heißt Selbstbestimmung des Volkes: Maßgeblich dafür, was und wer zum Volk dazu gehört, ist nicht die Natur, nicht die Kultur und nicht die Tradition, sondern allein die Verantwortung des Demos für sich selbst.“ (S. 157)
Also was das Volk ist und wer dazugehört, ist danach qualitativ durch nichts bestimmt. Es sei schlicht eine Ansammlung von Menschen, die für sich selbst Verantwortung haben und selbst bestimmen, was sie sein wollen. – Ein völlig entleerter Volks-Begriff, der keiner mehr ist.

Hier wird dem Begriff Selbstbestimmung unvermerkt eine andere Bedeutung untergeschoben. Gewöhnlich versteht man darunter: Unabhängigkeit von jeder Art der Fremdbestimmung, das Vermögen, aus dem eigenen Selbst heraus seine Handlungen (eben selbst) zu bestimmen. Die Autoren wenden die Bedeutung in: das eigene Selbst bestimmen, also entscheiden, wer und was man selbst ist. Eine Sophistik von höchstem Raffinesse.

Das Selbst des Menschen, das eigene Wesen, ist als Geschöpf, so wie es ist, von der Natur oder von Gott vorgegeben. Es ist von daher bereits bestimmt. Auch ein Volk, in das wir hineingeboren werden, finden wir als ein bestimmtes Volk vor, wie es sich historisch mit einer bestimmten Art der Kultur, einer bestimmten Sprache entwickelt hat. Es ist nie von Menschen bewusst bestimmt worden.

Das Besondere, wie die Menschen eines Volkes in einer besonderen Weise seelisch konfiguriert sind, dass wir von typisch italienisch, typisch britisch oder typisch deutsch sprechen, wird nicht zwischen den Menschen abgesprochen und bewusst herbeigeführt. Es gibt keine Vereinbarung, dass sich jetzt alle so verhalten wollen, weder irgendwann in der Vergangenheit noch später. Erst recht nicht entspringt die Sprache mit ihrem weisheits- und kunstvollen Aufbau irgendeiner bewussten menschlichen Konstruktion.7

Was Vosgerau, „eine akademisch gescheiterte Existenz“, und Murswiek, „ein Einzelgänger und Sonderling mit einerseits respektierten wissenschaftlichen Leistungen (…) und andererseits politischen Standpunkten, über die selbst Konservative den Kopf schütteln“, vorbrächten, sei vom Grundgesetz nicht gestützt, das die Kriterien selbst nicht festlege, wer zum Staatsvolk gehöre und wer nicht. Es überlasse dies dem einfachen Recht. Es gehe also nicht von einem Volk aus, das schon vor der Verfassung bestehe.

Dabei hat jedoch das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil, auf das Murswiek hinweist, es als „die Grundentscheidung“ des Parlamentarischen Rates bezeichnet, nicht einen neuen Staat zu errichten, sondern das Grundgesetz als Reorganisation des von Bismarck gegründeten Staates auf einem Teilgebiet zu begreifen. „Dieses Verständnis der politischen und geschichtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland“ liege dem Grundgesetz zugrunde.

„Damit kann natürlich“, folgert Murswiek treffend, „nicht eine politische Identität mit überwundenen und überlebten Verfassungen und Regimes gemeint sein, sondern nur die Identität des Staates als desjenigen Staates, in welchem sich das deutsche Volk als durch seine Geschichte, Kultur und Sprache geprägte politische Willensgemeinschaft organisiert hat.“
Die Abgeordneten des Parlamentarischen Rates hätten sich auch auf das „unvernichtbare Recht des deutschen Volkes auf eigene Gestaltung der Formen und Inhalte seiner politischen Existenz“ berufen, wie ein Abgeordneter formuliert habe, und ein anderer: „Als ein Volk einheitlicher Kultur und Geschichte, einheitlicher Sprache und einheitlicher Grundgesinnung wollen wir diese Gemeinschaft auch in der staatspolitischen Ebene wieder werden.“ 8

Daher heißt es ja auch in der Präambel des Grundgesetzes, dass „sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben“ habe. Das durch Geschichte und Kultur geprägte Volk geht also selbstverständlich der Verfassung voraus.

Das Verschwinden des Volkes

Doch dies ignorieren die Autoren geflissentlich und nehmen nun das alte Argument aufs Korn, die Zugehörigkeit zum Volk sei durch gemeinsame Abstammung bestimmt. Und triumphierend berufen sie sich auf ein frisches Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Januar 2017, in dem die NPD als verfassungsfeindlich charakterisiert wurde, weil sie ausschließlich nach ethnischen Kriterien bestimme, wer Deutscher sei und sein könne.

„Das Grundgesetz“, schreibt das Gericht in der Begründung, „kennt einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht.“ Das Volk, von dem nach Art. 20 GG alle Staatsgewalt ausgeht, bestehe aus denen, die die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten haben und ihnen nach Art. 116 Gleichgestellte. „Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes.“ Der Träger der deutschen Staatsgewalt sei durch die Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen zu definieren. (S. 173)

Daraus schließen die Autoren: „Im demokratischen Verfassungsstaat beantwortet sich das Volk selbst die Frage, wer es ist und sein will, durch seine Verfassung und daraus abgeleitete Gesetze. Wodurch auch sonst?“ Ohne Verfassung seien die Deutschen, was immer sie sonst verbinde, nur ein Haufen Leute, die sich voneinander überhaupt nichts sagen zu lassen brauchten. „Das Volk als verfassungsgebende Gewalt, als reale, natürliche Einheit von Menschen und der Verfassung vorgelagerte und übergeordnete Macht ist ein Mythos im ganz buchstäblichen Sinne: eine Schöpfungs- und Gründungserzählung, die nicht wahr sein muss, um ihren Zweck zu erfüllen, nämlich Identität zu stiften und die Möglichkeit, den eigenen Anfang und sein Dasein in der Zeit zu begreifen. Dem verfassten Volk hat dieses mythische verfassungsgebende Volk nichts zu befehlen – dafür hat es sich schließlich zu einem Staat verfasst.“

Der Denkfehler ist offensichtlich. Wenn das Volk keine reine Abstammungsgemeinschaft ist, so ist es damit nicht verschwunden. Es muss vorhanden sein, wenn Aufgenommene, die die Staatsangehörigkeit erwerben, damit „Teil des Volkes“ werden. Und wenn es keine ethnisch-physische Gemeinschaft ist, dann muss es eine sein, in der die Menschen durch seelische Gemeinsamkeiten miteinander verbunden sind. Das Volk ist also eine Seelen- oder Kultur- und Sprachgemeinschaft, die sich in einer spezifischen Art der Dichtung und Literatur, der Musik und Malerei, Philosophie und Wissenschaft, der religiösen Auffassung und auch einer besonderen Art der Rechtsgestaltung real wirksam auslebt. Das ist eine kulturhistorisch gewachsene und nachgewiesene Realität. Es ist nicht erst dann etwas real vorhanden, wenn es rechtlich gefasst ist.

Die seelisch-geistige Gemeinschaft des Volkes für sich betrachtet, ist noch keine verfasste Rechtsgemeinschaft. Sie bildet sie sich für die zwischenmenschlichen Beziehungen erst aus. Wer auch sonst? Das ist die Auffassung des Grundgesetzes, wenn es in der Präambel heißt, dass „sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben“ habe.

Dass sich das Volk erst mit der Verfassung bilde, ist die Phantasie von halbgebildeten juristischen Philistern, für die die Wirklichkeit nur aus Paragraphen besteht, für die ein Mensch auch erst existiert, wenn er dies durch eine rechtliche Urkunde nachgewiesen hat. Dass ein der Verfassung vorgegebenes Volk in den Bereich der mythischen Erzählung gehöre, ist ihre eigene mythische Erzählung, die mit der Realität nichts zu tun hat.

Die Erhaltung des Volkes als Kultur- und Sprachgemeinschaft erfordert, dass jemand, der in die Volksgemeinschaft aufgenommen werden und die Staatsbürgerschaft erwerben will, sich zuvor nicht nur in die Arbeitswelt, sondern vor allem in das kulturelle Leben des Volkes wirklich integriert hat. Dies muss Voraussetzung der Staatsangehörigkeit sein. Dies ist ja auch die Auffassung der oben geschilderten Staatsrechtler. Doch diese Integration findet bei der heutigen Massenmigration in hohem Maße nicht statt, weil der Begriff des Volkes als Kulturgemeinschaft weitgehend verloren gegangen ist, auch bei der gegenwärtigen Besetzung des Bundesverfassungsgerichts.

Fazit

Der Verlust des Volksbegriffs als seelische Kulturgemeinschaft geht darauf zurück, dass eben die innere Verbindung zu dieser spezifisch deutschen Kultur verloren gegangen ist. Dies kennzeichnet weitgehend die Angehörigen der herrschenden politischen Klasse.

Sie sind formal Deutsche, ohne es in Wirklichkeit zu sein. Im Gegenteil, die meisten hassen das Deutsche und wollen, dass es in einer „multikulturellen“ Gesellschaft verschwindet und der deutsche Staat in einem europäischen Superstaat aufgeht. Die Autoren dienen ihnen, ob sie es wissen oder nicht, als servile juristische Handlanger zu diesen beiden Zielen.

Ihre Methode ist, mit sophistischen juristischen Argumentationen den Begriff des Volkes jeglichen qualitativen Inhaltes zu entleeren – ein Prinzip, das der dreisten Vorgehensweise ihrer politischen Führerin Merkel entspricht, als sie sozusagen von oben herab bestimmte: „Das Volk ist jeder, der in diesem Lande lebt.“

Mit dieser Neudefinition des Volksbegriffs, aus dem der Inhalt verduftet ist, wird der rechtliche Weg für das reale Verschwinden des Volkes durch die unentwegt fortdauernde Massenimmigration freigemacht, wie es von den Globalisten in UNO und EU beabsichtigt ist.9

Mit einer solcherart nicht in einer gemeinsamen Kultur verankerten Bevölkerung ist es dann ein leichtes, den bisher eigenen souveränen Staat in einen übernationalen EU-Staat aufgehen zu lassen, in dem die sich selbst bestimmende freie Individualität vollends ausgeschaltet wird.
————————————-
1 Gutachten Prof. Di Fabio, S. 118, 119, 90
2 AfD-Organklage 12.4.2018, S. 82, 83
3 Stephan Detjen, Chefkorrespondent des Deutschlandfunks, und Maximilian Steinbeis, Betreiber von „verfassungsblog.de“, in dem „verfassungsrechtliche Fragen auch im Kontext der europäischen Integration verhandelt werden“ (Wikipedia): „Die Zauberlehrlinge“, Stuttgart 2019
4 a.a.O. S. 101
5 Anm. 2, a.a.O.
6 D. Murswiek: Staatsvolk und Einwanderung, in Depenheuer/Grabenwarter (Hg.): Der Staat in der Flüchtlingskrise, Paderborn 2016, S. 135-136
7 Siehe näher: Volk oder Bevölkerung
8 a.a.O. S. 124, 125 mit Nachweisen
9 Siehe UNO, EU und USA-Kreise planen

 

Zuerst erschienen auf FASSADENKRATZER von Herbert Ludwig

Herbert Ludwig ist Buchautor und Betreiber des Blogs Fassadenkratzer.wordpress.com. Er veröffentlicht dort in möglichst regelmäßiger Folge von ca. 10 – 14 Tagen Aufsätze von sich oder Geistesverwandten zu Themen des Zeitgeschehens, in denen versucht wird, exemplarisch nach der tiefer liegenden Wahrheit zu suchen.

 

Dieser Beitrag stellt ausschließlich die Meinung des Verfassers dar. Er muss nicht zwangsläufig die Sichtweise der Epoch Times Deutschland wiedergeben.


Epoch TV
Epoch Vital
Kommentare
Liebe Leser,

vielen Dank, dass Sie unseren Kommentar-Bereich nutzen.

Bitte verzichten Sie auf Unterstellungen, Schimpfworte, aggressive Formulierungen und Werbe-Links. Solche Kommentare werden wir nicht veröffentlichen. Dies umfasst ebenso abschweifende Kommentare, die keinen konkreten Bezug zum jeweiligen Artikel haben. Viele Kommentare waren bisher schon anregend und auf die Themen bezogen. Wir bitten Sie um eine Qualität, die den Artikeln entspricht, so haben wir alle etwas davon.

Da wir die Verantwortung für jeden veröffentlichten Kommentar tragen, geben wir Kommentare erst nach einer Prüfung frei. Je nach Aufkommen kann es deswegen zu zeitlichen Verzögerungen kommen.


Ihre Epoch Times - Redaktion