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Keine Überwachung der gesamten Lieferkette

Lieferkettengesetz wird abgeschächt: EU-weite Haftung für Verstöße gestrichen

In Brüssel einigten sich Unterhändler auf Erleichterungen beim Lieferkettengesetz. Gestrichen wurde auch eine EU-weite Haftung für Verstöße gegen das Gesetz. Unternehmen müssen zudem nicht mehr ihre gesamte Lieferkette überwachen – sondern grundsätzlich nur direkte Zulieferer.

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Made in China: Am 7. April 2025 in einer Fabrik in Suqian in der Provinz Jiangsu an einer Produktionslinie für Mützen, die in die USA exportiert werden sollen.

Foto: STR/AFP via Getty Images

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Lesedauer: 3 Min.

Das europäische Lieferkettengesetz zum Schutz von Menschenrechten wird noch vor Inkrafttreten abgeschwächt. Unterhändler der EU-Staaten und des Europaparlaments erzielten in der Nacht zum 9. Dezember in Brüssel eine entsprechende Einigung, wie beide Seiten mitteilten.
Die Vereinbarung zielt darauf ab, die Richtlinien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht (CS3D) zu vereinfachen.

Eine Grenze ist bei 1.000 Mitarbeitern

Auf Druck von Wirtschaftsverbänden und Politik einigten sich die Verhandler in Brüssel darauf, zahlreiche Firmen von den Vorschriften auszunehmen.
Die Einigung sieht vor, dass soziale und ökologische Berichterstattung nur noch von EU-Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von über 450 Millionen Euro verlangt wird.
Für Unternehmen außerhalb der EU wurde die Umsatzgrenze für die Berichterstattung ebenfalls auf 450 Millionen Euro festgelegt, sofern dieser Umsatz in der EU erzielt wird.
Die neuen Regelungen vereinfachen zudem die Berichterstattungspflichten. Kleinere Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitern sind von der Pflicht zur Berichterstattung ausgenommen und können die Weitergabe von Informationen, die über die freiwilligen Standards hinausgehen, verweigern.

Keine Überwachung der gesamten Lieferkette

Die betroffenen Unternehmen sollen zudem nicht mehr ihre gesamte Lieferkette überwachen müssen. Die Dokumentationspflicht soll sich grundsätzlich auf direkte Zulieferer beschränken.
Außerdem sollen Firmen vor allem dort nachforschen, wo sie selbst ein hohes Risiko für Verstöße vermuten.
Die Verhandler strichen zudem eine EU-weite Haftung für Verstöße gegen das Gesetz. Damit hängen Entschädigungen für Opfer von Menschenrechtsverletzungen und Umweltverschmutzung künftig von den Gerichten in den unterschiedlichen EU-Staaten ab.

Auch nicht-europäische Unternehmen betroffen

Die Sorgfaltspflichten nach CS3D gelten laut der Einigung nur für große EU-Konzerne mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von über 1,5 Milliarden Euro. Diese Regelungen betreffen auch nicht-europäische Unternehmen, die in der EU einen Umsatz über diesem Schwellenwert erzielen.
Bei Nichteinhaltung der Vorschriften bleiben Unternehmen auf nationaler Ebene haftbar und könnten mit Geldstrafen von bis zu drei Prozent des weltweiten Netto-Jahresumsatzes belegt werden.
Die vorläufige Einigung muss nun vom Rat und vom Europäischen Parlament gebilligt werden, was allerdings reine Formsache sein sollte.
Das Lieferkettengesetz soll Unternehmen eigentlich für Menschenrechtsverletzungen und Umweltverschmutzung in ihrer Lieferkette in die Pflicht nehmen. Es war im Frühjahr 2024 beschlossen worden, greift aber nicht. Nach einer ersten Verschiebung gilt aktuell ein Stichtag am 26. Juli 2028.  (dts/red)

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