EuGH entscheidet über Vergewaltigungsurteil gegen Verdächtigen in Fall „Maddie“

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Die Polizei hatte im Juni 2020 enthüllt, dass sie wegen des Verschwindens der dreijährigen "Maddie" im Jahr 2007 gegen einen 43-jährigen deutschen Mann ermittle. Madeleine verschwand am 3. Mai 2007 aus der Ferienwohnung ihrer Familie im portugiesischen Ferienort Praia da Luz.Foto: HAUKE-CHRISTIAN DITTRICH/AFP über Getty Images
Epoch Times22. September 2020

Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg zur geforderten Aufhebung eines Vergewaltigungsurteils wird für Donnerstag mit Spannung erwartet.

Der 2019 wegen Vergewaltigung einer 72-Jährigen verurteilte Christian B. wird nämlich auch verdächtigt, 2007 in Portugal die damals dreijährige Britin Madeleine „Maddie“ McCann entführt und ermordet zu haben. (Az. C-195 20 PPU)

Darum geht es am EuGH zwar nicht. Der Richterspruch wirkt sich aber darauf aus, wie lange B. in Deutschland in Haft bleiben wird. Derzeit sitzt er wegen Drogenhandels in Kiel im Gefängnis. Anfang 2021 ist diese Strafe verbüßt – bleibt das Urteil wegen Vergewaltigung bestehen, muss er allerdings weitere sieben Jahre in Haft verbringen.

Wegen sexuellen Kindesmissbrauchs von Portugal an Deutschland ausgeliefert

B. wurde 2017 wegen sexuellen Kindesmissbrauchs auf Grundlage eines europäischen Haftbefehls von Portugal an Deutschland ausgeliefert. Nach einer verbüßten Haftstrafe verließ er Deutschland 2018, wurde aber ein Jahr später von Italien erneut ausgeliefert. Grundlage war ein zweiter europäischer Haftbefehl, der wegen des Drogendelikts ausgestellt worden war.

Die italienischen Behörden willigten auch in die Verfolgung der Vergewaltigung ein. Dafür kam B. in Braunschweig vor Gericht, wo das Landgericht im Dezember 2019 die siebenjährige Haftstrafe verhängte.

B. legte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Revision ein, der wiederum den EuGH anrief und um Klärung bat. B.s Anwalt fordert, das Vergewaltigungsurteil aufzuheben, weil er ursprünglich auf Grundlage des ersten europäischen Haftbefehls – also wegen einer anderen Straftat – an Deutschland ausgeliefert wurde. Nach europäischem Recht müsse sich die Strafverfolgung auf die Tat beschränken, wegen derer der Haftbefehl ausgestellt worden war.

Im Fall „Maddie“ wird gegen B. wegen Mordverdachts ermittelt

Der zuständige EuGH-Generalanwalt Michal Bobek kam allerdings in seinem Rechtsgutachten zu dem Schluss, dass dies in dem speziellen Fall irrelevant sei. B. habe Deutschland im Jahr 2018 freiwillig verlassen, weswegen für die Vergewaltigung der zweite europäische Haftbefehl maßgeblich sei.

Das Gutachten ist nicht bindend für die europäischen Richter, aber meist folgen sie dem Generalanwalt. Wenn sie das auch diesmal tun, muss der BGH das Urteil des Landgerichts Braunschweig trotzdem noch auf Formfehler prüfen.

Gibt es keine, wird es im Dezember rechtskräftig und B. bleibt auch nach dem Jahreswechsel in Haft. Auch eine weitere Untersuchungshaft im Fall „Maddie“ ist zudem möglich.

Im Fall „Maddie“ ermittelt die Staatsanwaltschaft Braunschweig wegen Mordverdachts gegen ihn. Sie ist zuständig, weil B. vor seinem Umzug 1995 nach Portugal seinen letzten Wohnsitz in Deutschland im dortigen Bezirk hatte.

In den vergangenen Wochen leitete die Staatsanwaltschaft gegen ihn noch zwei Ermittlungsverfahren ein – wegen eines weiteren Vergewaltigungsvorwurfs und eines weiteren Vorwurfs von sexuellem Kindesmissbrauch. Beide Taten sollen zwischen 2004 und 2007 in Portugal begangen worden sein. (afp)



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