Genetische Mutter darf von Leihmutter ausgetragenes Kind adoptieren

Titelbild
Schwangere Frau.Foto: iStock
Epoch Times13. März 2019

Eine genetische Mutter darf ihr von einer Leihmutter ausgetragenes Kind adoptieren. Die Beauftragung einer Leihmutterschaft, sei nicht sittenwidrig, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Geklagt hatte die genetische Mutter eines Kinds, deren Adoptionsantrag vom Amtsgericht abgewiesen worden war.

Das Kind war von einer ukrainischen Leihmutter ausgetragen worden. Die genetische Mutter und ihr Ehemann hatten mit der Leihmutter vereinbart, dass sie das Kind austrägt. Dabei wurden Eizellen der Klägerin künstlich befruchtet.

Nach der Geburt des Kinds in der Ukraine erkannte der Vater die Vaterschaft an. Die Leihmutter stimmte dem Sorgerecht der genetischen Mutter und der Adoption zu. Das Ehepaar kehrte daraufhin nach Deutschland zurück und lebt seitdem mit dem Kind zusammen. In der deutschen Geburtsurkunde sind der Vater und die ukrainische Leihmutter als Eltern angegeben.

Adoption diene dem Wohl des Kindes

Das Amtsgericht wies den Adoptionsantrag der Mutter ab. Das OLG gab nun der Mutter Recht. Die Adoption sei auszusprechen, weil sie dem Wohl des Kindes diene, entschied das Gericht. In diesem Fall bestehe bereits eine enge Bindung zwischen Eltern und Kind. Die Klägerin habe alle Aufgaben der Mutterrolle übernommen und werde sie auch weiterhin übernehmen. Auch dass die Mutter 53 Jahre älter ist als ihr Kind, sei kein Hindernis – dieser Altersabstand sei nicht zu groß.

Das OLG widersprach der Argumentation des Amtsgerichts, wonach eine Adoption eines von einer Leihmutter geborenen Kinds nur erlaubt sei, wenn sie zum Wohl des Kinds erforderlich sei.

Diese Vorschrift beziehe sich auf Adoptionen, die sittenwidrig, zum Beispiel durch Kinderhandel, vermittelt wurden. In diesem Fall habe weder die Vermittlung der Leihmutterschaft noch das Aufwachsen des Kinds in Deutschland gegen deutsches Recht verstoßen.

Leihmutterschaft ist verboten

Verboten seien hingegen die Leihmutterschaft selbst und ihre Inanspruchnahme. Um das Verbot effektiver durchzusetzen, könne der Gesetzgeber zwar strengere Regeln für die Adoption anwenden. Das würde dem im Grundgesetz verankerten Schutz der Familie aber nicht genug Rechnung tragen.

Eine generelle Prävention dürfe in diesem Fall nicht zulasten des betroffenen Kinds gehen. Das Kind dürfe für das Verhalten seiner Eltern, die das Verbot der Leihmutterschaft umgangen hätten, nicht verantwortlich gemacht werden. (afp)



Epoch TV
Epoch Vital
Kommentare
Liebe Leser,

vielen Dank, dass Sie unseren Kommentar-Bereich nutzen.

Bitte verzichten Sie auf Unterstellungen, Schimpfworte, aggressive Formulierungen und Werbe-Links. Solche Kommentare werden wir nicht veröffentlichen. Dies umfasst ebenso abschweifende Kommentare, die keinen konkreten Bezug zum jeweiligen Artikel haben. Viele Kommentare waren bisher schon anregend und auf die Themen bezogen. Wir bitten Sie um eine Qualität, die den Artikeln entspricht, so haben wir alle etwas davon.

Da wir die Verantwortung für jeden veröffentlichten Kommentar tragen, geben wir Kommentare erst nach einer Prüfung frei. Je nach Aufkommen kann es deswegen zu zeitlichen Verzögerungen kommen.


Ihre Epoch Times - Redaktion