Gericht kippt Münchner Corona-Alkoholkonsum-Verbot – Oberbürgermeister hält Verbot weiter für rechtmäßig

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Das Verwaltungsgericht in München hatte für einen Einwohner das Corona-Alkoholkonsumverbot der Münchner Stadt außer Kraft gesetzt.Foto: iStock
Epoch Times28. August 2020

Das Münchner Verwaltungsgericht hat das erst am Freitagmittag in Kraft getreten Alkoholverbot der Landesregierung für München, bereits am Nachmittag – zumindest teilweise – gekippt.

Ein Mann klagte gegen die Corona-Maßnahme im Eilverfahren und bekam Recht. Entsprechend dem Urteil darf er an öffentlichen Plätzen in München Alkohol zu jeder Zeit konsumieren, auch nach 23 Uhr – der jetzigen Sperrstunde für Alkoholkonsum in der Landeshauptstadt.

Inwieweit das Urteil auch auf die übrigen Münchner ausgeweitet wird, entscheidet das Bayerische Verwaltungsgericht in der kommenden Woche.

Gericht hält Regelung in der jetzigen Form für überzogen

Zur Begründung heißt es durch das Gericht, dass auch weniger einschneidende Maßnahmen möglich gewesen wären, etwa, das für das gesamte Stadtgebiet geltende Konsumverbot zunächst nur auf bekannte Hotspots, wie etwa den Gärtnerplatz oder den Englischen Garten, zu beschränken, berichtet „BR“.

Das Gericht erklärte zudem, dass die Regelung in der jetzigen Form überzogen sei. Angemessen wäre gewesen, auf die Missstände zunächst mit örtlich begrenzten Verboten zu reagieren, und den Erfolg der Maßnahme abzuwarten und zu evaluieren, heißt es in dem Bericht weiter.

Der Münchner Oberbürgermeister Dieter Reiter kündigte an gegen die Entscheidung des Gerichts juristisch vorgehen zu wollen. Nächste Woche befasse sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) damit, schreibt die Stadt in einem Tweet.

OB Reiter: „Ohne letztinstanzliche Entscheidung gehen wir von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme aus“

In einer Stellungnahme zum Urteil sagte Reiter: „Solange wir keine letztinstanzliche Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs haben, gehen wir von der Rechtmäßigkeit unserer auch mit dem Gesundheitsministerium abgestimmten Maßnahmen aus und vollziehen diese auch.

Die Entscheidung Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München bezieht sich nur auf das Alkoholkonsumverbot – nicht auf das Alkoholverkaufsverbot – und gilt ausschließlich für den Antragssteller als Einzelperson und nicht für die Allgemeinheit. Ich habe keinerlei Anlass, nur aufgrund dieser erstinstanzlichen Entscheidung den Vollzug auszusetzen. Gerade auch im Hinblick auf die gerichtliche Entscheidung zu den Maßnahmen in Bamberg, die in zweiter Instanz vom VGH bestätigt wurden.“

Seit Freitag gilt ein nächtliches Alkoholverbot für den öffentlichen Raum

Seit Freitag (28.8.) gilt in München ein nächtliches Alkoholverbot für den öffentlichen Raum. Begründet wird es mit der Überschreitung des sogenannten Frühwarnwert von 35 positiv auf den neuartigen Coronavirus Getesteten pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen. Dieser soll am Freitag mit einem Wert von 35,27 überschritten worden sein. Damit trete die Allgemeinverfügung in Kraft, die man erlassen habe, hieß es seitens eines Sprechers der Stadt.

Somit ist der Verkauf von Alkohol ab 21 Uhr bis sechs Uhr morgens verboten. Zudem darf Alkohol im öffentlichen Raum ab 23 Uhr bis sechs Uhr nicht mehr konsumiert werden. Ausnahmen gelten jeweils für den Ausschank in der Gastronomie und bei genehmigten Veranstaltungen. (er)



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