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Oberlandesgericht Frankfurt

Onlinereisevermittler muss auf notwendiges Durchreisevisum hinweisen

Bei Flugreisen sind Onlinereiseplattformen dazu verpflichtet, auf ein für die Durchreise notwendiges Transitvisum hinzuweisen, da es sich um eine „wesentliche Information“ für die Reise handelt.

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Flugreisende stehen vor den Anzeigetafeln im Terminal 1 am Airport Hamburg.

Foto: Christian Charisius/dpa

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Lesedauer: 2 Min.

Onlinereiseplattformen müssen bei der Vermittlung von Flugreisen auf ein für die Durchreise notwendiges Transitvisum hinweisen. Das Portal müsse alle für die Auswahl der Reise wichtigen Informationen zur Verfügung stellen, wenn der Buchungsprozess vollständig auf seiner Internetseite stattfinde, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main laut einer Mitteilung von Donnerstag. Es bestätigte damit ein früheres Urteil des Landgerichts. (Az. 6 U 154/24)
Ein Verbraucherverband hatte gegen eine Onlinebuchungsplattform geklagt. Es ging um den Fall einer Familie, die über die Plattform einen Flug von Zürich ins neuseeländische Auckland gebucht hatte. Vorgesehen war ein Zwischenstopp in der US-Metropole Los Angeles, wo die Familie für die Durchreise eine Genehmigung gebraucht hätte. Das sogenannte Esta habe die Familie nicht vorlegen können und ihr wurde in Zürich der Abflug verwehrt.

Kein Hinweis auf Esta

Die Verbraucherschützer machten dafür die Onlineplattform verantwortlich, weil sie beim Buchungsprozess nicht auf das benötigte Esta hingewiesen habe. Das Landgericht gab ihnen im vergangenen Jahr recht, das Oberlandesgericht bestätigte nun die Entscheidung und wies die Berufung des Unternehmens ab.
Die Onlineplattform verhalte sich wettbewerbswidrig, wenn sie bei der Buchung nicht alle für die Auswahl wichtigen Informationen bereitstelle, argumentierte das Gericht. Eine nötige Genehmigung für einen Zwischenstopp sei eine solche „wesentliche Information“, denn sie spiele etwa wegen der dafür anfallenden Kosten eine Rolle „bei der Auswahl und Entscheidung für die eine oder andere Flugroute“.
Das Onlineportal darf demnach künftig keine derartigen Reisen mehr ohne entsprechende Hinweise anbieten. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, Revision vor dem Bundesgerichtshof ist möglich. (afp/red)

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