Oberverwaltungsgericht: Nur kriegsbedingter Abschiebungsschutz für syrische Flüchtlinge

Nach Angaben des Bundesamts erhielten seit Jahresbeginn insgesamt etwa 113.500 Flüchtlinge subsidiären Schutz in Deutschland, darunter knapp 94.000 aus Syrien. In mehr als 32.500 Fällen klagten Flüchtlinge gegen diese Einstufung.
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Deutschland FlaggeFoto: TOBIAS SCHWARZ/Getty Images
Epoch Times17. Dezember 2016

Flüchtlinge aus Syrien haben in Deutschland nicht generell Anspruch auf vollen Flüchtlingsschutz. Ihnen steht lediglich ein Schutz vor Abschiebung wegen des Krieges zu, wie am Freitag das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz entschied. Als drittes OVG bestätigte es damit die seit März verfolgte Linie des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. (Az: 1 A 10918/16.OVG, 1 A 10920/16.OVG und 1 A 10922/16.OVG)

Die Verwaltungspraxis des Bundesamts geht auf das Asylpaket II zurück. Danach erhalten Flüchtlinge in der Regel nur noch einen sogenannten subsidiären Schutz. Wegen des Krieges in Syrien dürfen sie nicht dorthin abgeschoben werden. Mit diesem Status können sie aber nur erschwert Angehörige nach Deutschland nachholen. Laut Asylpaket ist dies bis März 2018 sogar ganz ausgeschlossen. Mit ihren Klagen begehren viele Syrer die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention.

Wie viele andere Verwaltungsgerichte auch ging in erster Instanz das Verwaltungsgericht Trier davon aus, dass heimkehrenden Syrern allein schon wegen ihrer illegalen Ausreise eine politische Verfolgung droht, bis hin zu Misshandlungen bei Verhören. Es sprach daher vollen Flüchtlingsschutz zu.

Das OVG Koblenz hob nun drei Trierer Urteile auf und bestätigte die Linie des Bundesamts. Die vorliegenden Erkenntnisse böten keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass syrische Rückkehrer generell politisch verfolgt werden. Hiergegen spreche schon „die massenhafte Ausreise seit Beginn des Bürgerkriegs“. Das gelte sogar für Flüchtlinge aus der Region Homs und auch für Männer, die sich mit ihrer Flucht dem Wehrdienst entzogen haben.

Eine Revision ließ das OVG Koblenz nicht zu. Hiergegen können die Flüchtlinge aber Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. Das Bundesverfassungsgericht hatte kürzlich gefordert, die Verwaltungsgerichte müssten in dieser Frage eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts herbeiführen.

Wie das OVG Koblenz hatten zuvor auch das OVG Schleswig und der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München entschieden. In einem Fall der Wehrdienstentziehung hatte der VGH München allerdings den vollen Flüchtlingsschutz zugesprochen.

Nach Angaben des Bundesamts erhielten seit Jahresbeginn insgesamt etwa 113.500 Flüchtlinge subsidiären Schutz in Deutschland, darunter knapp 94.000 aus Syrien. In mehr als 32.500 Fällen klagten Flüchtlinge gegen diese Einstufung. (afp)



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