Ö-Präsidenten-Wahl wird wiederholt: Kernpunkte des VfGH-Urteils

Von den Unregelmäßigkeiten bei der Stimmabgabe waren 77.926 Stimmen betroffen. Das übersteigt bei Weitem den Vorsprung von 30.863 Stimmen für den Kandidaten Van der Bellen.
Titelbild
VfGH-Präsident Holzinger.Foto: Screenshot /ORF ZIB
Epoch Times1. Juli 2016

„Der Anfechtung wird stattgegeben“, verkündet der VfGH-Präsident Gerhart Holzinger unjuristisch. Die Stichwahl müsse in ganz Österreich wiederholt werden. Die offizielle schriftliche Version des Urteils wird in Kürze zur Verfügung gestellt.

Wichtiges Entscheidungskriterium war die vorzeitige Veröffentlichung durch die Bundeswahlbehörde von Ergebnissen einzelner Stimmkreise am Wahltag etwa ab 13 Uhr. Sie erfolgt auf elektronischem Wege an Medien und weitere unbekannte Empfänger, dadurch konnte das Wahlergebnis unzulässig beeinflusst werden.

Schlüsselszene bei Verfahren

Am vierten öffentlichen Verhandlungstag habe es eine Schlüsselszene gegeben, die – zumindest im Nachhinein betrachtet – den Ausgang bereits vorausahnen ließ: Der Verfassungsrichter Johannes Schnizer verwies darin auf eine Entscheidung des VfGH aus dem Jahre 1927. Damals sei eine Wahl aufgehoben worden, weil gesetzeswidrig der Wahlakt nochmals geöffnet wurde, so Schnizer. Referent, also für den Fall zuständiger Verfassungsrichter, war damals Hans Kelsen, der Architekt der österreichischen Bundesverfassung, der ebenfalls Zeugen befragt hatte.

Deswegen komme Wahlbehörden als Kollegium eine besondere Bedeutung zu, wie Holzinger ausführt.

Rolle der Wahlbeisitzer

Wahlbeisitzern komme eine eminente Bedeutung für die Wahl zu. Wenn Unzukömmlichkeiten im Laufe des Verfahrens zutage getreten sind, liegt das nicht an den Personen. Das wäre völlig falsch.

Ziel sollte es vielmehr sein, die Wahlbeisitzer so gut wie möglich zu unterstützen und die Attraktivität dieser freiwilligen Leistung zu erhöhen.

Wahlbeisitzer müssen rechtzeitig über alle Amtshandlungen rund um die Wahl und Auszählung informiert werden – ein „bloßer Hinweis“ reiche nicht.

VfGH zieht für Wahlleiter engere Grenzen

Amtshandlungen durch Wahlleiter allein – diese Möglichkeit muss möglichst restriktiv ausgelegt werden.

Außerdem dürfen Hilfskräfte nur unter den Augen des Wahlkollegiums tätig sein.

Die Beurteilung der eingelangten Wahlkarten – ist der Wahlbehörde als Kollegium vorbehalten. Also inklusive Beisitzer. Der Wahlleiter darf das nicht alleine machen.

Persönliche Anmerkung des VfBH-Präsidenten Holzinger: Er bedankt sich bei den Kolleginnen und Kollegen des Gerichtshofes, diese große Herausforderung innerhalb von vier Wochen bestanden zu haben. Sie ist einzigartig in der fast hundertjährigen Geschichte des Bundesverfassungsgerichtshofes. Er bedankt sich außerdem bei den Medien, dass sie der Berichterstattung so weiten Raum gegeben haben, dass die Bevölkerung umfassend über das Verfahren informiert wurde. (dk)



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