Bundessozialgericht Kassel
Arbeit ohne Lohn verhilft am Schluss nicht mehr zu Arbeitslosengeld

Bauarbeiter. Symbolbild.
Foto: iStock
Eine Beschäftigung ohne Entgelt am Ende des Arbeitsverhältnisses trägt nicht zum Erhalt von Arbeitslosengeld bei. Das entschied am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Arbeitnehmer, die nur ein Jahr beschäftigt waren, sollten sich daher einen entsprechenden Vergleich oder auch die Teilnahme an einem Streik direkt vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses gut überlegen. (Az: B 11 AL 8/20 R)
Arbeitslosengeld bekommt, wer in den letzten zweieinhalb Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate beziehungsweise 360 Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigt war. Für bestimmte Arbeitnehmer mit wechselnden Arbeitsverhältnissen wurde diese sogenannte Anwartschaftszeit vorübergehend, derzeit bis Ende 2022, auf sechs Monate herabgesetzt.
Die Klägerin hatte seit Februar 2017 mit Unterbrechungen in einer nordhessischen Spielhalle gearbeitet, insgesamt 340 Tage. Wegen eines Streits kam es zu einem mündlichen Rauswurf durch die Schwester des Inhabers. Nach einem arbeitsgerichtlichen Vergleich endete das Arbeitsverhältnis Ende September 2018.
Lohn gab es allerdings nur noch für den August, für den September nicht mehr. Die Arbeitsagentur lehnte die Zahlung von Arbeitslosengeld daher ab. Im September habe kein Beschäftigungsverhältnis mehr bestanden, erklärte sie zur Begründung.
Dem ist das BSG nun gefolgt. Eine „Beschäftigung“ setze laut Gesetz die Zahlung von Entgelt voraus. Zwar gebe es eine Ausnahmeklausel für entgeltlose Zeiten von bis zu einem Monat. Diese umfasse aber nur Unterbrechungen. Das ergebe sich aus der Gesetzesbegründung und auch dem Ziel der Klausel, unnötige Ab- und Wiederanmeldungen – etwa bei einem Streik – zu vermeiden. (afp/dl)
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