Ausweisung von Ausländern aus „generalpräventiven Gründen“ weiter zulässig

Der Fall eines 23 Jahre alten Palästinensers, der eine terroristische Vereinigung gegründet hatte, beschäftigte den Verwaltungsgerichtshof.
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Gericht bei einer Urteilsverkündung (Symbolbild).Foto: iStock
Epoch Times9. Mai 2019

Ausländer können weiterhin auch aus sogenannten generalpräventiven Gründen ausgewiesen werden. Eine solche Ausweisung zur Abschreckung und im allgemeinen Sicherheitsinteresse ist auch nach dem seit 2016 neu geregelten Ausweisungsrecht zulässig, wie am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied. Es fragte allerdings beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) an, ob eine solche Ausweisung auch mit einer befristeten Wiedereinreisesperre verknüpft werden kann. (Az: 1 C 21.18)

Bezüglich der Ausweisung wies das Bundesverwaltungsgericht einen heute 23 Jahre alten Palästinenser ab. Er ist in Syrien geboren, seine Staatsangehörigkeit ist aber ungeklärt. Bereits 1990 reiste er mit seinen Eltern nach Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde abgelehnt, er wurde aber geduldet.

Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot? Sachlage kommt vor den EuGH

Im April 2013 wurde er wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen terroristischen Vereinigung sowie wegen Gewaltdarstellung und Billigung von Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafgerichte hatte er von 2007 bis 2009 eine Internetplattform betrieben, die sich für den deutschen Sprachraum zu einem bedeutenden Medium zur Verbreitung islamistischer Propaganda entwickelt hatte.

Gestützt auf „generalpräventive Erwägungen“ wies der rheinland-pfälzische Westerwaldkreis den Palästinenser aus und verband dies mit einer Wiedereinreisesperre für zuletzt noch vier Jahre ab der Ausreise. Wie nun das Bundesverwaltungsgericht entschied, ist die Ausweisung auch nach dem aktuellen Recht zulässig und rechtmäßig. Dies bedeutet auch, dass der Palästinenser keinen festen Aufenthaltstitel mehr bekommen kann. Die Ausweisung selbst ist wegen der ungeklärten Staatsangehörigkeit dagegen wohl faktisch ausgeschlossen.

Europarechtlichen Klärungsbedarf sahen die Leipziger Richter bei der Frage, ob eine solche Ausweisung mit einem Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot verknüpft werden kann. Diesbezüglich legten sie den Streit dem EuGH vor. (afp)



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