Baurechtliches Gebot der Rücksichtnahme gilt auch für Elektroautoparkplatz

Die Kaufprämie für reine E-Autos soll wohl bis 2027 verlängert und deutlich erhöht werden.
Parkplätze für Elektro-Fahrzeuge.Foto: Bernd Thissen/dpa
Epoch Times17. Mai 2022

Auch ein Parkplatz für Elektroautos kann einem Gerichtsurteil zufolge rücksichtslos sei. Wie das Berliner Verwaltungsgericht am Dienstag zu einem Urteil von Ende März mitteilte, gilt das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme auch für Elektrofahrzeugparkplätze im Innenstadtbereich. Geklagt hatte die Eigentümerin eines Grundstücks im Stadtteil Prenzlauer Berg, das mit einem Vorder- und einem Hinterhaus bebaut ist, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden.

Im zweiten Hinterhof befindet sich eine Remise, die bis 2019 als Autowerkstatt diente. Für diesen Hof beantragte die Frau 2016 die Errichtung von fünf Parkplätzen mit zwei Elektroanschlüssen. Das zuständige Bezirksamt lehnte dies jedoch unter Berufung auf Schallimmissionen ab, die auch von Elektrofahrzeugen ausgehen könnten.

Hiergegen wehrte sich die Eigentümerin mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht. Sie führte demnach an, dass Elektroautos die Umgebung kaum beeinträchtigen würden und von einer Ruhezone im Hinterhof nicht die Rede sein könne. Die Richtwerte eines allgemeinen Wohngebiets würden tagsüber eingehalten.

In den Nachtzeiten seien die Parkplätze wegen der vormaligen Werkstattnutzung als Vorbelastung nicht rücksichtslos. Die etwa durch Türen- oder Kofferraumschlagen ausgehende Lärmbelästigung sei zudem bei modernen Autos zu vernachlässigen.

Das Verwaltungsgericht wies die auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Klage jedoch ab. Die Kammer begründete ihre Entscheidung damit, dass das Vorhaben wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme unzulässig sei. Die Betroffenen der beteiligten Grundstücke seien „unzumutbar beeinträchtigt“.

Zwar gingen von den E-Autos keine störenden Fahrgeräusche oder akustischen Warnsignale aus. Wie sich aus mehreren eingeholten Gutachten ergebe, würden jedoch aller Voraussicht nach die Geräusche des Türen- und Kofferraumschlagens die zulässigen nächtlichen Werte überschreiten.

Auch wenn einzelne Elektrofahrzeuge über elektrisch verschließende Türen und Kofferraumklappen verfügten, sei dies überwiegend noch nicht der Fall. Die Auflage, lautes Türenschlagen nachts zu vermeiden, sei „bei lebensnaher Betrachtung nicht umzusetzen“, führte das Gericht weiter aus. Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. (afp/mf)



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