Asylantrag abgelehnt? Ein Pflegeschüler kann trotzdem 5 Jahre bleiben – Ab 6 Jahren besteht dauerhaftes Bleiberecht

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann erklärt, dass ab sofort eine Weiterführung der Pflegehelferausbildung von Asylbewerbern auch nach Ablehnung des Asylantrags möglich ist.
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Erste Hilfe-Schulung. (Symbolbild).Foto: iStock
Epoch Times25. August 2018

Auch nach Ablehnung des Asylantrages ist bei schulischen Pflegehelferausbildungen ab sofort die Weiterführung der Ausbildung grundsätzlich möglich. Darauf einigten sich Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) und Gesundheits- und Pflegeministerin Melanie Hum.

„Im Vorgriff auf die im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vorgesehene Neuregelung der sogenannten ‚3-plus-2-Regelung‘ bei staatlich anerkannten Helferberufen ist das eine sinnvolle Lösung“, sagt Herrmann.

Die bisherige „3-plus-2-Regelung“ greift aufgrund der einjährigen, und damit zu kurzen Ausbildungsdauer nicht bei Asylbewerbern, die den Beruf des Pflegehelfers erlernen, also zum Beispiel eine schulische Ausbildung zum ‚Pflegefachhelfer Altenpflege‘ absolvieren.

Huml betonte: „Ich freue mich, dass wir diese wichtige Vereinbarung getroffen haben. Sie hilft sowohl Pflegebedürftigen als auch Flüchtlingen, die sich in der Pflege engagieren.“

Der Landesvorsitzende der AfD Bayern Martin Sichert kritisiert: So ermuntere die CSU noch zusätzliche Armutsflüchtlinge, nach Deutschland zu kommen. Das erste Jahr Asylverfahren mit eventueller Klage, dann 3 Jahre Ausbilung, dann 2 Berufsjahre – und dann habe man die 6 Jahre, die für ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland nötig sind.

Bislang konnte nur in Ausnahmen eine Duldung erteilt werden, wenn derjenige kurz vor dem Abschluss der Ausbildung stand

Grundsätzlich erlaubt die „3-plus-2-Regelung“ abgelehnten Asylbewerbern die Fortführung einer bereits begonnenen dreijährigen Ausbildung in einem qualifizierten Ausbildungsberuf und anschließend eine zweijährige Arbeit in einem Betrieb.

Bislang konnte bei kürzeren Ausbildungen eine Duldung, also die Aussetzung der Abschiebung nach dem Aufenthaltsgesetz, in Ausbildungsfällen nur erteilt werden, wenn der Schüler oder Auszubildende kurz vor dem angestrebten Abschluss stand.

Eine Duldung soll nun weitergehend auch zur Fortführung von kürzeren Helferausbildungen im Pflegebereich erteilt werden können, wenn eine qualifizierte Berufsausbildung anschlussfähig ist.

„Die Pflegehelferberufe werden in unserer Gesellschaft immer wichtiger, wir suchen händeringend Fachkräfte. Daher ist es nur vernünftig, wenn wir engagierten Flüchtlingen, die sich in einer solchen Pflegeausbildung befinden, eine Perspektive geben“, erklärte Herrmann.

„Wichtig ist in jedem Fall, dass die bisherige Ausbildung erfolgversprechend verlaufen ist und der Asylbewerber keine Straftat begangen hat.“

Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern und für Integration

(ks/pm)



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