Zwei Berliner Frauenärztinnen wegen Abtreibungswerbung zu Geldstrafen verurteilt

Im ersten Prozess wegen Verstoßes gegen den reformierten Paragrafen 219a sind zwei Berliner Frauenärztinnen zu Geldstrafen verurteilt worden. Bettina G. und Verena W. müssen jeweils 2000 Euro zahlen, wie das Berliner Amtsgericht am Freitag entschied.
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Symbolbild.Foto: istockphoto/attanaphong Khuankaew
Epoch Times14. Juni 2019

Im ersten Prozess wegen Verstoßes gegen den reformierten Paragrafen 219a sind zwei Berliner Frauenärztinnen zu Geldstrafen verurteilt worden. Bettina G. und Verena W. müssen jeweils 2000 Euro zahlen, wie das Berliner Amtsgericht Tiergarten am Freitag entschied. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Strafe von jeweils 7500 Euro gefordert. Die Frauen informieren auf der Internetseite ihrer Gemeinschaftspraxis darüber, dass in ihrer Praxis Schwangerschaftsabbrüche mit der medikamentösen Methode möglich sind.

„Die Sachlage ist einfach“, sagte die Vorsitzende Richterin Christine Mathiak. Es sei auch nach der Reform des Paragrafen 219a nicht erlaubt, die Methode der Abtreibung auf der eigenen Webseite zu nennen. Die Richterin betonte, dass sie das Gesetz nicht für verfassungswidrig hält, wohl aber für ein politisch sehr kontroverses Thema.

Medizinerinnen wollen bis zum Bundesverfassungsgericht gehen

Beide Medizinerinnen kündigten an, gegen das Urteil vorgehen zu wollen – notfalls wollen sie bis zum Bundesverfassungsgericht ziehen. Sie sind der Auffassung, dass das Gesetz gegen die Berufsfreiheit, die Meinungsfreiheit und die Informationsfreiheit von Patientinnen verstößt.

Mehr als hundert Teilnehmer einer Protestkundgebung forderten vor Beginn der Verhandlung den Freispruch der Frauen sowie die komplette Streichung des Paragrafen 219a des Strafgesetzbuches. Dieser verbietet „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“.

Nach monatelangen Debatten hatte sich die große Koalition im Februar darauf geeinigt, dass Ärzte zwar zum Beispiel auf ihrer Internetseite darüber informieren dürfen, dass sie Abtreibungen vornehmen – das war nach dem alten Paragrafen 219a verboten.

Zu den Methoden dürfen Ärzte selbst aber weiterhin keine Angaben machen. Stattdessen soll in einer von der Bundesärztekammer geführten Liste über verschiedene Möglichkeiten und Methoden informiert werden, welche die jeweiligen Ärzte anbieten. (afp)



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