BGH: Patientin muss Zahnarzt-Pfusch nicht bezahlen

Die Zahnimplantate saßen nicht tief genug im Kieferknochen und außerdem noch an den falschen Stellen - dafür darf ein Zahnarzt keine 34.000 Euro verlangen. Doch der Weg der Patienten durch die Instanzen war lang.
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Eine Befestigung für einen Zahn.Foto: iStock
Epoch Times13. September 2018

Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte von Patienten bei Pfusch durch den Zahnarzt. Sie müssen keine Leistungen bezahlen, die so schlecht erbracht wurden, dass auch der Nachbehandler nichts mehr retten kann.

Das haben die obersten Zivilrichter in Karlsruhe im Fall einer Patientin aus Bremen entschieden. Der Frau hatte ein Zahnarzt acht Implantate gesetzt, ehe sie die Behandlung wegen Komplikationen abbrach. Für die Behandlung sollte sie ein Honorar von mehr als 34.000 Euro bezahlen.

Zuletzt hatte das Oberlandesgericht Celle entschieden, dass dem Arzt trotz der missglückten Behandlung knapp 17.000 Euro zustehen – die Weiterverwendung der Leistungen sei für die Frau „jedenfalls eine Option“. Das sieht der BGH anders. Ein Zahnarzt könne zwar kein Gelingen versprechen. Im konreten Fall seien aber gravierende Behandlungsfehler passiert, die erbrachten Leistungen seien für die Frau nutzlos.

Ein Sachverständiger im Prozess hatte sämtliche der in Hannover gefertigten Implantate als unbrauchbar bezeichnet, weil sie nicht tief genug im Kieferknochen säßen und falsch positioniert seien. Für die Weiterbehandlung gebe es deshalb nur die Wahl zwischen „Pest und Cholera“: Bleiben die Implantate im Kiefer, muss die Frau auf Jahre mit einem erhöhten Entzündungsrisiko leben. Lässt sie sie entfernen, kann der Knochen so geschädigt werden, dass neue Implantate nicht mehr halten.

Nach Auffassung des BGH sind die Leistungen damit „objektiv und subjektiv völlig wertlos“. Der Klägerin bleibe keine zumutbare Behandlungsvariante. Deshalb muss sie dafür auch nichts bezahlen.

Welche Posten auf der Honorarrechnung möglicherweise berechtigt sind, muss jetzt eine andere Kammer des OLG Celle ermitteln. Dort wird der Fall neu verhandelt und entschieden. (Az. III ZR 294/16) (dpa)



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