BGH-Urteil zu Tonbandaufzeichnungen Kohls erst Anfang September
Im Dauerstreit zwischen Helmut Kohl beziehungsweise dessen Witwe Meike Kohl-Richter mit dem Journalisten Heribert Schwan will der Bundesgerichtshof (BGH) am 3. September ein Urteil zu Tonbandaufzeichnungen des Altkanzlers verkünden. Das teilten die Karlsruher Richter nach einer Verhandlung am Donnerstag mit. Kohl-Richter betreibt das Verfahren, um Schadenersatzforderungen gegen Schwan geltend machen zu können. (Az: III ZR 136/18)
Schwan war Ghostwriter für Kohls Memoiren und zeichnete hierfür in 100 Treffen mit dem Altkanzler 200 Tonbänder mit 630 Stunden persönlicher Erinnerungen von Kohl auf. Später überwarfen sie sich, Kohl kündigte die Zusammenarbeit, nach der Veröffentlichung von drei von vier Bänden, auf.
2014 ging Kohl dann juristisch gegen Schwan vor, der sich weigerte die Aufzeichnungen herauszugeben. 2015 entschied der BGH, dass die Aufzeichnungen Kohl gehören. Schwan habe sie im Zusammenhang mit seinem Auftragsverhältnisses erlangt und müsse die Bänder daher an Kohl herausgeben.
Schwan gab die Original-Tondokumente daraufhin heraus. Allerdings hatte Kohl dem Ghostwriter Schwan Zugang zu vertraulichen Papieren, darunter Geheimdokumente aus dem Kanzleramt und Kohls Stasi-Akte gegeben. Schwan hat dabei zahlreiche Unterlagen kopiert und ließ auch die Tonaufzeichnungen verschriftlichen. Er gab auch zu, dass es von den Tonbändern jede Menge Kopien gäbe.
Durch eine Klage erreicht Kohl, das zahlreiche Passagen in Schwans Bestseller „Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle“ verboten wurden. Kurz vor seinem Tod im Juni 2017 erstritt der 87-jährig eine Million Euro – die höchste Entschädigung der deutschen Rechtsgeschichte. Jedoch ist entsprechend bisheriger Urteilen der Anspruch nicht auf die Witwe übertragbar. Schwans Buch sorgte vor allem aufgrund der zitierten abwertenden Urteilen über Politiker und gesellschaftliche Größen, die der frühere Kanzler und CDU-Chef über Politiker und gesellschaftliche Größen geäußert hätte.
In der Vorinstanz bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Köln die Auskunftspflicht über digitale und weitere Vervielfältigungen. Gleichzeitig erklärte das Gericht, dass bei Abschriften und weiteren Unterlagen sie aber verjährt sei. Gegen das Urteil legten beide Seiten Revision ein.
Schwans Anwalt Martin Soppe erklärte, sein Mandant habe die Kopien als Journalist angefertigt und wolle sie vielleicht noch nutzen. „Es wurde ausdrücklich keine Vertraulichkeit vereinbart.“ (afp/dpa)
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