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Corona-Klage in Karlsruhe

BGH verhandelt über Haftungsklage gegen AstraZeneca nach Impfung

Am kommenden Montag in Karlsruhe: Das höchste deutsche Zivilgericht befasst sich mit der Klage einer Zahnärztin gegen den britischen Pharmakonzern AstraZeneca. Wer haftet bei einem Impfschaden?

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AstraZeneca-Impfstoff zu COVID-19.

Foto: Marco Bertorello/AFP via Getty Images

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Lesedauer: 2 Min.

Ein Großthema aus der Pandemiezeit wird am 15. Dezember vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe verhandelt. Das höchste deutsche Zivilgericht befasst sich mit der Klage einer Zahnärztin gegen den britischen Pharmakonzern AstraZeneca. Sie wurde im März 2021 mit dessen Impfstoff Vaxzevria geimpft und gibt an, Impfschäden erlitten zu haben. (Az. VI ZR 335/24)
Drei Tage nach der Impfung hatte sie einen Hörsturz und ist seitdem auf dem rechten Ohr taub, was sie auf die Impfung zurückführt.
Von AstraZeneca fordert sie Schmerzensgeld von mindestens 150.000 Euro. Außerdem will sie, dass der Konzern für etwaige zukünftige Schäden aufkommt, und fordert Auskunft über bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und gemeldete Verdachtsfälle solcher gesundheitlicher Probleme.

Vaxzevria ist nicht mehr auf dem Markt

Das Landgericht Mainz und das Oberlandesgericht Koblenz entschieden in der Berufung gegen die Klägerin. Koblenz begründete das unter anderem damit, dass der Impfstoff durch die Europäische Kommission zugelassen worden war. Das Verhältnis von Nutzen zu Risiko gelte als positiv.
Das Gericht berief sich dabei auch auf Einschätzungen der Europäischen Arzneimittelagentur und des Paul-Ehrlich-Instituts.
Der Impfstoff Vaxzevria ist inzwischen nicht mehr erhältlich. AstraZeneca nahm ihn aus wirtschaftlichen Gründen im Mai 2024 vom Markt. Es begründete die Entscheidung mit einem Überschuss an Impfstoffen gegen COVID-19. Die Nachfrage nach Vaxzevria sei zurückgegangen.

Wer haftet? Der Hersteller? Der Staat?

Im konkreten Fall am BGH ist unklar, warum die Klägerin einen Hörsturz erlitt. Damit bei einem Impfschaden der Hersteller haftet, müssen zwei Voraussetzungen vorliegen: Ein gesundheitlicher Schaden muss auf dem Einsatz eines Medikaments beruhen und eingetreten sein, weil die Information darüber fehlerhaft war.
Die Geschädigte muss beweisen, dass sie bei korrekter und ausreichender Information keinen Schaden erlitten hätte. Dem Oberlandesgericht zufolge enthielten weder die Packungsbeilage noch die Fachinformation zu dem Impfstoff Fehler.
Gegen das Urteil aus Koblenz wandte sich die Klägerin an den BGH. Dieser soll es auf Rechtsfehler prüfen und verhandelt am 15. Dezember.
Im Oktober entschieden die Richter in Karlsruhe in einem anderen Fall, in dem ein Impfschaden behauptet wurde. Es ging um die Frage, ob private Arztpraxen für mögliche Impfschäden aus der Pandemiezeit haften. Das verneinte der BGH. Stattdessen hafte der Staat. (afp/ks)

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