BGH verhandelt über Millionen-Entschädigung für Kohl-Witwe

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Helmut Kohls Witwe, Maike Kohl-Richter.Foto: TOBIAS SCHWARZ/AFP via Getty Images
Epoch Times25. Oktober 2021

Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ist am Montag ein jahrelanger Rechtsstreit über angebliche Äußerungen des verstorbenen Altkanzlers Helmut Kohl (CDU) in die nächste Runde gegangen. Die Zitate erschienen im Buch „Vermächtnis – die Kohl-Protokolle“.

Es geht um die Fragen, ob der Verlag sie weiterverbreiten darf und ob Kohls Witwe eine Entschädigung zusteht. (Az. VI ZR 248/18 und VI ZR 258/18)

Das Buch der Journalisten Tilman Jens und Heribert Schwan erschien 2014, noch zu Lebzeiten Kohls. Schwan hatte zuvor in den 2000er Jahren mehrere Bücher zusammen mit dem Altkanzler veröffentlicht, die unter anderem auf Gesprächen der beiden Männer basierten. Nach einem Unfall Kohls wurde die Arbeit an diesen Memoiren zunächst unterbrochen, später zerstritten sich die beiden, und Kohl kündigte die Zusammenarbeit auf.

Auch die „Kohl-Protokolle“ basierten teils auf den Tonbandaufnahmen der Gespräche. Darin waren zahlreiche teils negative Äußerungen enthalten, die Kohl über andere Politiker getätigt haben soll. Nachdem sie erschienen waren, zog Kohl vor Gericht. Er verlangte, dass die strittigen Passagen nicht verbreitet werden dürften und klagte außerdem auf eine Entschädigung von fünf Millionen Euro.

Das Landgericht Köln verbot den beiden Autoren und dem Verlag im April 2017, die Zitate zu verbreiten und sprach Kohl eine Entschädigung von einer Million zu. Zwei Monate später starb der Altkanzler. In der Berufung entschied das Oberlandesgericht, dass seiner Witwe Maike Kohl-Richter die Entschädigung nicht zustehe, da sie nicht vererbt werden könne. Gegen dieses Urteil zog Kohl-Richter vor den BGH. Sie fordert weiter fünf Millionen Euro.

Das Oberlandesgericht bestätigte, dass Schwan die Zitate nicht weiterverbreiten dürfe. Es begründete dies damit, dass Schwan sich gegenüber Kohl zur Verschwiegenheit verpflichtet habe. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

Da Mitautor Jens inzwischen ebenfalls verstarb, verhandelte der BGH nicht über ihn. Der BGH muss aber noch darüber entscheiden, ob das Verbot der Verbreitung auch für den Verlag gilt. Hier beschränkte das Oberlandesgericht das Verbot auf einen Teil der Äußerungen, auch dagegen legte Kohl-Richter beim BGH Revision ein.

Der Vorsitzende Richter Stephan Seiters führte am Montag aus, dass nur ein lebender Mensch Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein könne. Der postmortale Persönlichkeitsschutz sei deutlich eingeschränkter.

Nach der vorläufigen Meinung des sechsten Zivilsenats ist demnach im aktuellen Fall entscheidend, ob es sich bei den strittigen Passagen um wirkliche Fehlzitate handelt und ob diese so zahlreich und schwerwiegend sind, dass ihre Veröffentlichung auch nach dem Tod Kohls noch sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Einige der Äußerungen – beispielsweise aus dem Zusammenhang gerissene – wertete der BGH vorläufig als Fehlzitate, andere nicht.

Beim Thema Entschädigung wurde Seiters deutlicher. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nicht vererblich, wenn er nicht vor dem Tod des Erblassers rechtskräftig wurde – was hier nicht der Fall war.

Er sehe erst einmal keinen Grund, an dieser Rechtsprechung etwas zu ändern, deutete Seiters an, Kohl-Richters Anwalt könne ihn aber natürlich noch vom Gegenteil überzeugen.

Dieser argumentierte am Montag unter anderem mit der Menschenwürde. Mit der Veröffentlichung der Zitate werde Kohl instrumentalisiert und seiner Selbstbestimmung beraubt. Der Anwalt des Verlags betonte dagegen, dass der Verlag nicht rücksichtslos gehandelt habe. Die Entscheidung des BGH soll am 29. November verkündet werden. (afp/dl)



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