Bundesfinanzhof: Auch privat ausgemachte Flurbereinigung ist steuerfrei, da zuständige Behörde beteiligt ist

Da der Austausch von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen immer über die Flurbereinigungsbehörde geleitet wird, bleibt er steuerfrei. Das gilt auch, wenn zum Ausgleich für verschieden große Flächen Geld fließt. Der Bundesfinanzhof gab damit einem Kläger recht, der gegen einen Bescheid des zuständigen Finanzamtes geklagt hatte.
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Ackerland wird immer teurer. Flurbereinigung bleibt jedoch weiterhin steuerfrei, entschied der Bundesfinanzhof.Foto: Jens Büttner/dpa-Zentralbild/dpa/dpa
Epoch Times30. Januar 2020

Der Bundesfinanzhof bestätigte für die Land- und Forstwirtschaft geltende Ausnahmeregelungen für die steuerliche Behandlung von Tauschgeschäften zur Flurbereinigung. Wenn Landwirte freiwillig Ländereien tauschen, darf das Finanzamt nicht die Hand aufhalten. Der Tausch ist „einkommensteuerrechtlich neutral“, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: VI R 25/17)

Er gab damit einem Land- und Forstwirt in Westfalen recht. Dieser hatte mit einem Kollegen den Tausch von jeweils rund 60.000 Quadratmetern Wald- und Ackerflächen vereinbart. Ziel war es, dass beide ihre Flächen besser erreichen und damit einfacher bewirtschaften können. Die Flurbereinigungsbehörde stimmte dem 2013 zu. Weil der Kläger etwas mehr Land erhielt, zahlte er seinem Kollegen 815 Euro.

Das Finanzamt meinte, bei dem Tausch hätten sich Wertsteigerungen der Grundstücke realisiert. Diese „Buchgewinne“ müsse der Land- und Forstwirt versteuern.

Wie schon das Finanzgericht Münster gab nun auch der BFH der hiergegen gerichteten Klage statt. Zur Begründung erklärten die obersten Finanzrichter, die sonst für den Tausch von Wirtschaftsgütern geltenden Regeln seien hier nicht einschlägig. Vielmehr richte sich die steuerliche Behandlung nach den Regeln der Flurbereinigung.

Die Auffassung des Finanzamts, dies gelte nur für eine staatlich angeordnete Flurbereinigung, teilten die obersten Finanzrichter nicht. Denn auch der freiwillige Tausch sei ein „behördlich geleitetes Verfahren“, das einer Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft diene. Dabei bestimme die Flurbereinigungsbehörde auch den Zeitpunkt, zu dem der Tausch wirksam wird.

Zudem bestehe „eine ungebrochene Fortsetzung des Eigentums“ an den Grundstücken. Es würden lediglich gleichartige und meist gleichwertige Grundstücke ausgetauscht. Eine Realisierung von Wertsteigerungsgewinnen trete dadurch nicht ein.

Die an den Kollegen gezahlten 815 Euro seien Anschaffungskosten für zusätzliche Flächen, mit denen sich jedenfalls für den Kläger ebenfalls keine steuerbaren Gewinne realisieren, stellte der BFH abschließend klar.(afp/al)

 



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