Bundesgerichtshof: Kein Ausbildungsunterhalt für Tochter sechs Jahre nach Abitur

Eltern müssen zwar die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung finanzieren, dies gilt aber nicht, wenn Abitur und Studium sechs Jahre auseinanderliegen, entschied heute der Bundesgerichtshof (BGH)
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Richterhammer (Symbolbild)Foto: Mark Metcalfe/Getty Images
Epoch Times3. Mai 2017

Eltern müssen ihren Kindern zwar eine angemessene Berufsausbildung finanzieren. Dies gilt aber nicht für das Medizinstudium einer unehelichen Tochter sechs Jahre nach deren Abitur, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschied.

Bei einer fast 26 Jahre alten Tochter müsse der Vater nicht mehr damit rechnen, dass sie ein Studium beginnt, heißt es in der Einzelfallentscheidung (Az. XII ZB 415/16).

Hintergrundgeschichte zum Fall

Das Mädchen hatte sich 2004 mit einem Notenschnitt von 2,3 zunächst erfolglos auf einen Medizinstudienplatz beworben. Sie ließ sich dann zur anästhesietechnischen Assistentin ausbilden und arbeitete in dem Beruf, bis sie im Wintersemester 2010/2011 ein Studienplatz zugewiesen bekam; seitdem studiert sie Medizin.

Davon erfuhr der Vater erst durch das Studentenwerk, das Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse verlangte. Laut BGH hatte der Vater weder mit dem Kind noch deren Mutter jemals zusammengelebt und seine Tochter zuletzt getroffen, als sie 16 Jahre alt war.

Per Brief gratulierte er ihr später zum Abitur und teilte mit, dass er nun davon ausgehe, keinen weiteren Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Ansonsten möge sich seine Tochter bei ihm melden. Als das Mädchen darauf nicht reagierte, stellte er die Unterhaltszahlungen ein.

Lehre und Studium müssen zeitlich eng beieinanderliegen

Laut BGH müssen Eltern zwar die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung finanzieren, werde vor einem Studium aber eine praktische Ausbildung absolviert, müssten Lehre und Studium in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Im vorliegenden Fall sei dem Vater eine Unterhaltspflicht aber nicht mehr „zumutbar“, weil er bei einer fast 26 Jahre alten Tochter nicht mehr mit der Aufnahme eines Studiums rechnen müsse.

Zudem habe der Vater im Vertrauen darauf, nicht mehr für den Unterhalt der Tochter aufkommen zu müssen, Kredite für ein Eigenheim aufgenommen. Dieses Vertrauen sei „schützenswert“, weil ihn seine Tochter trotz seiner schriftlichen Nachfrage zu keinem Zeitpunkt über ihre Ausbildungspläne informiert hatte. (afp)

 



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