Keine strenge Inhaltskontrolle für ärztliche Aufklärungsformulare

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Bundesgerichtshof.Foto: THOMAS LOHNES/AFP via Getty Images
Epoch Times2. September 2021

Ärztliche Aufklärungsformulare unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Diese beschränkt sich im Kern auf eventuelle Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben sowie einen möglicherweise unzulässigen Druck auf die Patienten, wie am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied.

Damit wies der BGH eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen ein Formular zur Glaukom-Untersuchung ab. Im Ergebnis können Aufklärungsformulare danach auch umstrittene medizinische Aussagen enthalten. (Az: III ZR 63/20)

Bei der Früherkennungsuntersuchung zum sogenannten grünen Star wird der Augeninnendruck gemessen. Augenärzte bieten dies häufig an, weil die Krankheit zur Erblindung führen kann. Dennoch gilt die Untersuchung als freiwillige sogenannte Igel-Leistung.

Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen die Untersuchung nur, wenn ein konkreter Verdacht auf Glaukom besteht. Darüber hinaus hält der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, der über die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen entscheidet, die Untersuchung, insbesondere wegen ihrer geringen Aussagekraft nicht für hilfreich.

Die Streitfrage

In dem Formular heißt es dennoch, die Früherkennungsuntersuchung sei „ärztlich geboten“. Zudem kritisierten die Verbraucherschützer, dass die Patienten das Formular auch dann unterschreiben sollen, wenn sie die Untersuchung ablehnen.

Die Verbraucherzentrale stützte ihre Klage auf Gesetzesregelungen zur Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen. Der Berufsverband meinte dagegen, ärztliche Aufklärungsformulare seien gar keine allgemeinen Geschäftsbedingungen und könnten daher auch nicht der gerichtlichen „AGB-Kontrolle“ unterliegen.

Der BGH legte nun eine Linie dazwischen fest, wonach „ärztliche Aufklärungsformulare nur einer eingeschränkten Kontrolle nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen“.

Diese beschränke sich auf die Vereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der Gesetze sowie eine mögliche unangemessene Benachteiligung. Dazu gehöre auch ein unzulässiger Druck auf die Patienten, betonten die Karlsruher Richter.

Unzulässiger Druck auf die Patienten

Hier lägen solche Verstöße aber nicht vor. Das Formular unterrichte über das Risiko eines symptomlosen Glaukoms und über die Möglichkeit einer Früherkennungsuntersuchung auf eigene Kosten.

Dabei prüften die Karlsruher Richter allerdings nicht, ob das Formular insgesamt einen unzulässigen Druck auf die Patienten erzeugt, weil die Verbraucherzentrale nicht das gesamte Formular gerügt hatte.

Eine Streichung der angegriffenen Formulierung, die Untersuchung sei „ärztlich geboten“, würde die Gesamtaussage des Formulars jedenfalls nicht wesentlich ändern, befand der BGH. Daher übe diese Formulierung für sich genommen auch keinen unzulässigen Druck aus. (afp/dl)



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