Bundesinnenministerium: Familiennachzug wird nicht gedrosselt – das wäre rechtswidrig

Das Bundesinnenministerium wird die Überstellung von Flüchtlingen aus Griechenland per Familienzusammenführung weder verlangsamen noch deckeln. Das wäre rechtswidrig.
Epoch Times9. November 2017

Das Bundesinnenministerium hat Vorwürfen widersprochen, die Überstellung von Flüchtlingen aus Griechenland per Familienzusammenführung zu verlangsamen oder gar zu deckeln.

Gemäß der Dublin-Verordnung müssen Verwandte von Flüchtlingen, die sich in Deutschland aufhalten, aus anderen europäischen Staaten innerhalb von sechs Monaten nach Annahme ihres Antrags überstellt werden – diese Frist wird in den seltensten Fällen eingehalten. Der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ (Freitag) zufolge gibt es Hinweise darauf, dass die Bundesregierung den Nachzug verlangsamt.

Demnach gibt es viele Fälle, bei denen die Verwandten in Griechenland länger als ein Jahr auf eine Überstellung warten. Hintergrund der Vorwürfe ist unter anderem ein Schreiben des griechischen Migrationsministers Ioannis Mouzalas an Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) vom Mai dieses Jahres.

In dem heißt es, „Familienzusammenführungen nach Deutschland werden wie vereinbart verlangsamt“. „Mehr als 2.000 Flüchtlinge werden betroffen sein, und einige werden Jahre warten müssen, bis sie nach Deutschland reisen könnten.“ Eine solche Drosselung wäre rechtswidrig. Das Schreiben hatte die griechische Zeitung „Efsyn“ veröffentlicht.

Laut F.A.Z. heißt es in einem Schreiben eines Mitarbeiters des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), im Falle eines Flüchtlings, dessen Antrag auf Nachzug der Verwandten aus Griechenland bewilligt wurde, könne das BAMF nichts mehr tun. „Das Kontingent liegt bei 70 Personen im Monat und Kranke z.B. suizidale Personen werden bevorzugt.“ Auch eine solche Kontingentierung wäre rechtswidrig.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte im September einem jungen Syrer Recht gegeben, der auf eine Überstellung seiner Verwandten aus Griechenland innerhalb der Sechsmonatsfrist geklagt hatte. Das Gericht begründet die Entscheidung damit, „dass es eine Entscheidungspraxis gibt, wonach die Bundesrepublik Deutschland Einfluss auf die zu überstellenden Personen hat“. Zudem folgte das Gericht der Darstellung des Klägers, dass die Bundesrepublik die Überstellungen kontingentiere. Das Bundesinnenministerium widersprach dem.

„Es gibt keine mengenmäßige Begrenzung, sondern Verfahrensabsprachen zur besseren Planbarkeit“, sagte eine Sprecherin des Bundesinnenministeriums der F.A.Z. Überstellungen erforderten „angesichts des enormen Koordinierungsaufwandes und der teilweise begrenzten Unterbringungs- und Beförderungskapazitäten einen längeren organisatorischen Vorlauf und eine enge Abstimmung mit der griechischen Asylbehörde“.

Nach Angaben des Bundesinnenministeriums wurden bis Ende Oktober in diesem Jahr 2.176 Personen von Griechenland nach Deutschland im Rahmen der Dublin-Verordnung überstellt. Zuletzt stiegen die monatlichen Überstellungen leicht auf 268 Personen im Oktober. Für die Allermeisten war die Zustimmung zur Überstellung aber bereits im Vorjahr erteilt worden. Ende September saßen 4.500 Flüchtlinge (darunter knapp 3.000 Kinder), deren Überstellung das BAMF bereits zugestimmt hat, in Griechenland fest.

In Griechenland waren Anfang November 14 Personen in den Hungerstreik getreten, um für die Zusammenführung mit ihren Familien zu demonstrieren. Dem UN-Kinderhilfswerk Unicef zufolge kann die Bearbeitung eines Antrags auf Zusammenführung zehn Monate bis zwei Jahre dauern. (dts)



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