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Bundessozialgericht

Bundessozialgericht erleichtert Zugang zu abschlagsfreier Rente nach Insolvenz

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Blick auf das Bundessozialgericht in Kassel.

Foto: Uwe Zucchi/dpa

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Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat älteren Beschäftigten eines Insolvenzunternehmens den Zugang zur abschlagsfreien Rente mit 63 erleichtert. Nach einem am Freitag bekanntgegebenen Urteil vom Vortag wird Arbeitslosigkeit vor Rentenbeginn auch dann für die Wartezeit berücksichtigt, wenn Arbeitnehmer zwischenzeitlich noch in einer Transfergesellschaft beschäftigt waren. (Az: B 5 R 11/20 R)
Im Streitfall war der Arbeitgeber einer Frau aus Thüringen pleite gegangen. 2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Zunächst kam die Arbeitnehmerin in einer Transfergesellschaft unter, mit der sie allerdings einen neuen Arbeitsvertrag schloss. Doch trotz der dort erworbenen neuen Qualifizierungen blieb die Frau arbeitslos. Nach zwei Monaten ohne Arbeitslosigkeit beantragte sie daher eine Rente für besonders langjährig Versicherte.
Diese wurde 2014 eingeführt. Sie ermöglicht den Zugang zu einer ungekürzten Rente schon ab 63 Jahren. Voraussetzung sind 45 Beitragsjahre zur gesetzlichen Rentenversicherung. Arbeitslosigkeit zählt teilweise mit, direkt vor Rentenbeginn allerdings nur, wenn die Arbeitslosigkeit durch die Insolvenz des Arbeitgebers begründet ist.
Hier lehnte die Rentenversicherung die Zahlung der vollen Rente ab. Das letzte Arbeitsverhältnis habe nicht mit dem insolventen früheren Arbeitgeber bestanden. Daher könnten die zwei Monate Arbeitslosigkeit vor Rentenbeginn nicht mitgerechnet werden.
Die Frau klagte. Weil sie 2018 starb, führte ihr Ehemann das Verfahren weiter. Das BSG gab der Klage nun statt. Die Transfergesellschaft sei wegen der Insolvenz gegründet worden, um Beschäftigte aufzufangen und weiterzuqualifizieren. Durch die Beschäftigung dort sei der Zusammenhang zwischen der Insolvenz des früheren Arbeitgebers und der späteren Arbeitslosigkeit daher nicht entfallen. (afp/dl)

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