Bundesverfassungsgericht: Medizinische Zwangsbehandlung „nur als letztes Mittel“ legitim

Uneinsichtigen Patienten sollten nur in äußerst besonderen Situationen gegen ihren Willen behandelt werden. Eine Zwangsbehandlung sei "nur als letztes Mittel" und nur unter engen gesetzlichen Grenzen zulässig, entschied heute das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
Titelbild
Richter des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe bei der Urteilsverkündung (Symbolbild).Foto: ULI DECK/AFP/GettyImages
Epoch Times16. August 2017

Eine medizinische Zwangsbehandlung nicht einsichtsfähiger Patienten ist „nur als letztes Mittel“ und nur unter engen gesetzlichen Grenzen zulässig. Es gelten dieselben Vorgaben wie im sogenannten Maßregelvollzug psychisch kranker Straftäter, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschied.

Es verwarf damit eine frühere Regelung in Mecklenburg-Vorpommern als unzureichend. Als Konsequenz werden wohl auch Bayern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt ihre Gesetze nachbessern müssen.

Zwangsbehandlung ist ein erheblicher Eingriff in die Grundrechte

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine medizinische Behandlung gegen den eigenen Willen ein erheblicher Eingriff in die Grundrechte. In zahlreichen Entscheidungen knüpften die Karlsruher Richter daher eine Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug bereits an enge Voraussetzungen.

Eine Zwangsbehandlung kommt aber auch bei uneinsichtigen Patienten mit schwer ansteckenden Krankheiten in Betracht, oder bei Menschen, die wegen einer psychischen Erkrankung die Notwendigkeit einer Behandlung nicht erkennen können.

Nach dem neuen Beschluss gelten hierfür dieselben engen Voraussetzungen wie im Maßregelvollzug. Denn für die Betroffenen spiele es letztlich keine Rolle, nach welchen rechtlichen Grundlagen eine Zwangsbehandlung vorgesehen sei.

Bundesverfassungsgericht fordert neues Gesetz zu Zwangsbehandlungen

Danach ist insbesondere ein Gesetz notwendig, das eine Zwangsbehandlung nur als „letztes Mittel“ vorsieht. So muss zunächst versucht werden, mit Gesprächen eine Einsicht zu erreichen. Zudem fordert das Bundesverfassungsgericht eine ärztliche Aufsicht.

Zwangsbehandlungen etwa in Heimen müssen von außen kontrolliert werden. Zudem muss die Behandlung erfolgversprechend und verhältnismäßig sein.

Frau klagt gegen Zwangsbehandlung mit Psychopharmaka

Mit Erfolg wehrte sich damit eine Frau aus Mecklenburg-Vorpommern gegen die Behandlung mit Psychopharmaka, die sie ablehnte. Die hier noch angewendete Vorschrift sei zu weit gefasst gewesen und den engen verfassungsrechtlichen Grenzen nicht gerecht geworden.

Mecklenburg-Vorpommern setzte diese Vorschrift inzwischen außer Kraft. Ähnliche Regelungen gibt es aber in Bayern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt. (afp)

 



Epoch TV
Epoch Vital
Kommentare
Liebe Leser,

vielen Dank, dass Sie unseren Kommentar-Bereich nutzen.

Bitte verzichten Sie auf Unterstellungen, Schimpfworte, aggressive Formulierungen und Werbe-Links. Solche Kommentare werden wir nicht veröffentlichen. Dies umfasst ebenso abschweifende Kommentare, die keinen konkreten Bezug zum jeweiligen Artikel haben. Viele Kommentare waren bisher schon anregend und auf die Themen bezogen. Wir bitten Sie um eine Qualität, die den Artikeln entspricht, so haben wir alle etwas davon.

Da wir die Verantwortung für jeden veröffentlichten Kommentar tragen, geben wir Kommentare erst nach einer Prüfung frei. Je nach Aufkommen kann es deswegen zu zeitlichen Verzögerungen kommen.


Ihre Epoch Times - Redaktion