Bundesverfassungsgericht verhandelt über Vorschlagsrecht für Bundestagspräsidium

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Alternative für Deutschland (AfD). Symbolbild.Foto: Maja Hitij/Getty Images
Epoch Times10. November 2021

Der AfD ist es bislang nicht gelungen, einen Kandidaten im Bundestagspräsidium zu platzieren – alle Vorschläge der Fraktion fielen durch. Über die Rechte von Abgeordneten bei solchen Wahlen verhandelte am Mittwoch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Der AfD-Abgeordnete Fabian Jacobi hatte sich an das Gericht gewandt, nachdem er vor zwei Jahren erfolglos versucht hatte, einen eigenen Kandidaten vorzuschlagen. (Az. 2 BvE 2/20)

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts muss nun klären, ob das freie Mandat einzelnen Abgeordneten ein Vorschlagsrecht gibt, wie Gerichtsvizepräsidentin Doris König ankündigte.

Zudem stelle sich die Frage, ob ein solches Recht durch die Geschäftsordnung des Parlaments eingeschränkt werde und dies verhältnismäßig sei. Das Bundesverfassungsgericht prüft auch, ob es diese Geschäftsordnung überhaupt uneingeschränkt kontrollieren darf.

Laut Geschäftsordnung steht zwar jeder Fraktion mindestens ein Sitz zu, allerdings werden die Mitglieder des Präsidiums von den Abgeordneten gewählt. Dazu braucht es im ersten und im zweiten Wahlgang eine absolute, in einem dritten Wahlgang dagegen nur eine einfache Mehrheit.

Jacobi sieht sein Recht auf Mitwirkung verletzt

Zwischen dem ersten und zweiten Versuch der AfD-Fraktion, Paul Podolay zum Vizepräsidenten wählen zu lassen, schrieb Jacobi 2019 einen Brief an den damaligen Bundestagspräsidenten Wolfgang Schäuble (CDU). Darin kündigte er an, einen weiteren Abgeordneten seiner Fraktion zur Wahl vorschlagen zu wollen.

Der Antrag wurde aber in der Bundestagssitzung von der die Sitzung leitenden Vizepräsidentin Petra Pau (Linke) abgelehnt, weil einem einzelnen Abgeordneten kein solches Vorschlagsrecht zustehe. Dagegen strengte Jacobi im Mai 2020 ein sogenanntes Organstreitverfahren in Karlsruhe an.

Auf Nachfragen von König und ihrem Kollegen Peter Müller betonte er, dass er seinen eigenen Wahlvorschlag damals in der Fraktion besprochen habe – es habe keinen Widerspruch gegeben. Der Antrag an das Verfassungsgericht sei aber seine „individuelle Initiative“ gewesen.

Jacobi sieht sein im Grundgesetz verankertes Recht auf Mitwirkung aller Abgeordneten verletzt. Vor 2019 habe niemand angenommen, dass nur Fraktionen Kandidaten vorschlagen dürften, argumentierte er. Die konkrete Mitwirkung dürfe nicht stillschweigend geregelt werden, sondern das Recht müsse erkennbar sein.

Abgeordnete sind keine „einsamen Cowboys“

Der FDP-Politiker Florian Toncar, der für den Bundestag angereist war, verwies dagegen auf praktische Fragen: Abgeordnete seien aus Sicht des Grundgesetzes keine „einsamen Cowboys“, argumentierte er. Diese Sicht setze sich in der Geschäftsordnung fort. Es werde vorausgesetzt, dass für eine Idee erst einmal Verbündete gefunden werden müssten.

So könne der Bundestag sich mit Ideen beschäftigen, die auch Aussicht auf Erfolg hätten, sagte Toncar. Zudem setze eine Wahl zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten Vertrauen voraus. „Das kann man nicht justiziabel gestalten, sondern es muss vorhanden sein.“

Diskutiert wurde auch über die Frage, ob die Wahl zum Präsidium zur politischen Willensbildung gehört oder ob es sich doch um die interne Organisation des Bundestags handelt – und welche Möglichkeiten das Verfassungsgericht hier überhaupt hat. Eine Entscheidung in dem Fall wird erst in einigen Wochen oder Monaten erwartet. (afp/dl)



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