Bundesverwaltungsgericht hält Verbot von „linksunten.indymedia“ aus vereinsrechtlichen Gründen weiter aufrecht

Anders als von den Klägern erhofft, setzte sich das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, nicht mit den inhaltlichen Gründen des Verbots von "linksunten.indymedia" auseinander. Die Aufrechterhaltung des Verbots der Plattform erfolgte aus formalen Gründen des Vereinsrechts. Jetzt wollen die Kläger vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.
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Blick in den Verhandlungssaal des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig zu Beginn der Verhandlung über das Verbot von «Linksunten.Indymedia».Foto: Hendrik Schmidt/dpa-Zentralbild/dpa/dpa
Epoch Times29. Januar 2020

Das Verbot der Internetplattform „linksunten.indymedia“ bleibt bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage gegen das Verbot am Mittwoch in Leipzig ab. Nach Auffassung der Richter handelte es sich bei „linksunten.indymedia“ um einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes. Die betreffenden Personen hätten sich zusammengeschlossen, um über die Plattform eine linke Gegenöffentlichkeit zu schaffen. Gegen das Verbot könne daher nur ein Verein vorgehen, nicht aber einzelne Kläger. Zu den Gründen für das Verbot durch das Innenministerium 2017 nahmen die Richter inhaltlich keine Stellung.

Die Anwälte der Kläger kündigten an, vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Das Gericht habe sich um eine Auseinandersetzung „mit der Meinungsfreiheit und der Pressefreiheit im Internet“ gedrückt.

„linksunten.indymedia“ seit 2017 verboten

Das Verbot von „linksunten.indymedia“ hatte im August 2017 der damalige Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) ausgesprochen. Die Website galt als die einflussreichste Plattform gewaltbereiter Linksextremisten in Deutschland. Sie werde seit Jahren genutzt, „um Hass gegen Andersdenkende und Repräsentanten des Landes zu säen“, sagte de Maizière damals.

Die Verbotsentscheidung fiel wenige Wochen nach den Krawallen beim G20-Gipfel in Hamburg. Im Vorfeld des Gipfels sei auf „linksunten.indymedia“ zu gewaltsamen Aktionen aufgerufen worden, sagte der damalige Bundesinnenminister.

Das Verbot war auf Grundlage des Vereinsgesetzes erfolgt. Die Kläger – Mitglieder des damals verbotenen Vereins – hatten vor dem Bundesverwaltungsgericht angeführt, dass das Vereinsgesetz nicht zum Verbot eines Nachrichtenportals instrumentalisiert werden dürfe. Sie bestritten darüber hinaus auch die aufgeführten Verbotsgründe.

Abriegelung des Gerichts und gewalttätige Proteste im Vorfeld der Entscheidung

Während der Verhandlung am Mittwoch war das Gericht in Leipzig weiträumig abgesperrt worden. Am Samstag war es in der Stadt zu Ausschreitungen bei einer Demonstration gekommen, die unter dem Motto stand: „Wir sind alle linksunten: Pressefreiheit verteidigen, den autoritären Staat angreifen“.

Etwa 1600 Menschen waren laut Polizei dabei auf die Straße gegangen. Demonstranten bewarfen Beamte mit Steinen und Flaschen, beschädigten Autos und eine Straßenbahnhaltestelle. 13 Polizisten wurden leicht verletzt. Auch Journalisten wurden Medienberichten zufolge angegriffen und bedroht.(afp/al)



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