Bußgeld für verwehrten Moscheebesuch: Anwalt will Fall neu verhandeln lassen

Eltern befürchteten bei einem Schulausflug in eine Moschee eine „religiöse Indoktrination“ ihres Kindes und baten um Ersatzunterricht. Der wurde ihnen verweigert, woraufhin sie ihren Sohn am Tag des Ausflug zu Hause behielten. Daraufhin wurden sie zur Zahlung eines Bußgeldes verurteilt.
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Beim Gebet in der Moschee.Foto: iStock
Epoch Times19. April 2019

Nachdem die Rechtsbeschwerde der Eltern eines 13-jährigen Schülers, die ihrem Sohn einen Moscheebesuch verwehrten, abgewiesen wurde, wird der Fall möglicherweise nun doch noch einmal vors Gericht kommen.

Wie der Rechtsanwalt des Vaters, Alexander Heumann, der „Evangelischen Nachrichtenagentur idea“ mitteilte, wurde eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht an ihn als Verteidiger weitergeleitet. Erst nach einer telefonischen Nachfrage habe er die Stellungnahme erhalten, so der Anwalt. Da hatte das Gericht seine Entscheidung allerdings schon getroffen. Der Verteidiger rügte deshalb „die Verletzung rechtlichen Gehörs“ und beantragte, den Beschluss des Gerichts aufzuheben.

Sollte die Rüge stattgegeben werden, muss am Oberlandesgericht Schleswig (OLG) das Verfahren neu verhandelt werden.

Gericht begründet Urteil mit den Fehlstunden vor dem Moscheebesuch

Heumanns kritisiert auch die Begründung des OLG für die Ablehnung der Rechtsbeschwerde. So hätte das OLG argumentiert, dass der Schüler schon in den ersten vier Stunden vor dem Besuch der Moschee gefehlt habe.

Für Heumann sei diese Sicht praxisfremd. Zum einen hätte das Kind nicht gefehlt, wenn die Schule den beantragten Ersatzunterricht organisiert hätte. Zum anderen hätte es psychischen Stress für den 13-Jährigen bedeutet, sich nach vier Schulstunden vor dem Moscheebesuch eigenständig zu entfernen und möglicherweise Druck von Lehrern und Mitschülern zu erleben.

Gericht: Fall stellt keine grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage dar

Zudem hieß es seitens des OLG, dass eine Rechtsbeschwerde nur möglich sei, wenn eine grundsätzliche Rechtsfrage zu klären sei, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausginge. „Dafür müssen die aufgeworfenen Rechtsfragen jedoch entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und abstrakt von praktischer Bedeutung sein.“ Das Gericht sah dies in dem konkreten Fall als nicht gegeben.

Anwalt Heumann sieht dies anders. Für ihn würde es um eine grundsätzliche Rechtsfrage gehen, etwa die Reichweite des elterlichen Erziehungsrechts. Wenn die Finanzierung sichergestellt sei, würden die Eltern möglicherweise auch Verfassungsbeschwerde einlegen.

Fragwürdig sei für den Anwalt auch, dass die Eltern ein Bußgeld zahlen sollen, während die regelmäßige Teilnahme an den „Fridays for future“-Klima-Demonstrationen ungeahndet bleiben. „Diese Demonstrationen beginnen auch erst um 12 Uhr, da fragt niemand, ob die Schüler nicht vorher in den Unterricht gehen könnten.“

300 Euro wegen „vorsätzlicher Verhinderung des Schulbesuchs“

Im Erdkundebericht besuchte damals die siebte Klasse des Gymnastiasten die „Centrum-Moschee“ in Rendsburg. Die Moschee gehört zur Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs (IGMG), deren Mitglieder der niedersächsische Verfassungsschutz „mit abnehmender Tendenz dem extremistischen Spektrum zuordne.“

Die Eltern, so ihr Anwalt, befürchteten damals eine „religiöse Indoktrination“ des Kindes. Das Kind und die Eltern sind konfessionslos. Der erste Bußgeldbescheid in Höhe von 300 Euro wegen „vorsätzlicher Verhinderung des Schulbesuchs“ wurde, nach dem die Eltern Einspruch einlegten, durch das Amtsgericht Meldorf auf 50 Euro verringert.

Als strafmildernd sah das Amtsgericht an, dass die Eltern von sich aus um Ersatzunterricht an der Schule angefragt hatten, den die Schulleiterin verweigerte. Zudem hatte der Junge nie unentschuldigt gefehlt. (er)



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