Eilantrag gegen Datenübermittlung bei Tests für Volkszählung 2021 gescheitert

Mit den Daten sollen Übermittlungswege und Datenqualität getestet und die Programme für die Volkszählung weiterentwickelt werden. Eine anderweitige Verarbeitung der Daten wird ausgeschlossen.
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Das Bundesverfassungsgericht musste 2017 über die Klagen der Länder Berlin und Hamburg und tausender Gemeinden gegen die Volkszählung Zensus 2011 verhandeln.Foto: Tobias Kleinschmidt/dpa
Epoch Times7. Februar 2019

Vor dem Bundesverfassungsgericht ist ein Eilantrag gegen Datenübermittlungen zur Vorbereitung der Volkszählung 2021 gescheitert. Das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe lehnte mit einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss einen Antrag ab, mit dem die seit Mitte Januar laufende Übermittlung personenbezogener Daten an das Statistische Bundesamt gestoppt werden sollte. Sie erfolgt im Rahmen von Tests für den Zensus 2021. (Az. 1 BvQ 4/19)

Die übermittelten Daten sind nicht anonymisiert und umfassen neben Name, Adresse, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Familienstand unter anderem auch Angaben zur Religionszugehörigkeit. Mit den Daten sollen Übermittlungswege und Datenqualität getestet und die Programme für die Volkszählung weiterentwickelt werden. Eine anderweitige Verarbeitung der Daten wird ausgeschlossen.

Die Antragsteller beklagen laut Verfassungsgericht eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Sie machen demnach geltend, dass die Übermittlung der nicht anonymisierten Daten „Rückschlüsse auf den Kernbereich der privaten Lebensführung“ zulasse. Dies sei im Vergleich zum Nutzen einer Erprobung und Optimierung der Programme für den Zensus nicht verhältnismäßig.

Die Verfassungsrichter kamen aber in Abwägung der verschiedenen Folgen der beiden Alternativen zu dem Schluss, den Eilantrag abzulehnen. „Angesichts der eng begrenzten Verwendungszwecke und der strengen Vorgaben der Geheimhaltung überwiegt der Nachteil einer möglicherweise unverhältnismäßigen Speicherung nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit gegenüber dem Interesse daran, durch einen Testlauf eine reibungslose Durchführung des Zensus 2021 zu ermöglichen“, erklärte das Gericht.

Der Ausgang einer gegebenenfalls noch kommenden Verfassungsbeschwerde sei „offen“, erklärte das Gericht. Diese sei weder offensichtlich unzulässig noch unbegründet, weil in der Kürze der Zeit beispielsweise nicht habe abschließend geklärt werden können, „ob für den Testdurchlauf nicht auch geringere Datenmengen oder eine begrenztere Übermittlung oder Speicherung ausreichend gewesen wäre“.

Im vergangenen Jahr hatte das Bundesverfassungsgericht die bei der Volkszählung von 2011 erstmals angewandten Methoden bestätigt. Es mahnte aber zugleich, das Vorgehen für künftige Erhebungen zu überprüfen. Der Zensus 2011 war die erste registergestützte Volkszählung in Deutschland. Dabei wurden nur zehn Prozent der Einwohner tatsächlich befragt, ansonsten griffen die Statistiker auf verschiedene Datenregister von den Einwohnermeldeämtern bis zu den Geburtenregistern zurück. (afp)



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