Einer Ministerin unwürdig? Betrachtungen zum Faeser-Tweet über Corona-Proteste

Was ein Rechtswissenschaftler zu Nancy Faesers Corona-Demo-Tweet sagt.
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Symbolbild.Foto: Istockphoto
Epoch Times2. April 2022

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Viele Juristen hätten in der Twitter-Meldung der Bundesinnenministerin Nancy Faeser vom 19. Januar 2022 über die Corona-Demonstrationen einen „Frontalangriff auf die Versammlungsfreiheit“ gesehen, schreibt der deutsche Rechtswissenschaftler Prof. Arnd Diringer von der Hochschule Ludwigsburg in einem Kommentar für die „Welt“. Faeser hatte geschrieben: „Ich wiederhole meinen Appell: Man kann seine Meinung auch kundtun, ohne sich gleichzeitig an vielen Orten zu versammeln.“

Fraglich: Gericht stützt Faeser-Aussage

Ein Demonstrationsveranstalter hatte gegen die Äußerung der Ministerin geklagt und wollte per einstweiliger Anordnung Faeser gerichtlich untersagen lassen, eine derartige Äußerung zu wiederholen. Das Verwaltungsgericht Berlin wies das Ansinnen des Klägers jedoch im Eilverfahren zurück. Die Begründung, die das Gericht vorbrachte, nannte Prof. Diringer jedoch „zweifelhaft“.

Demnach habe das Gericht in dem Beschluss aufgeführt, dass dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehle, weil er nicht in eigenen Rechten verletzt worden sei. Doch auch unabhängig davon habe das Gericht die Äußerungen der SPD-Ministerin als rechtlich zulässig gewertet. Es entspreche auch dem Sachlichkeitsgebot.

An dieser Stelle verwies Diringer erklärend auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom September 2017. Dort hatte das Höchstgericht das Sachlichkeitsgebot für jedes staatliche Handeln als geltend beschrieben. Es verlange, „dass sich die amtlichen Äußerungen am Gebot eines rationalen und sachlichen Diskurses ausrichten und auf eine lenkende Einflussnahme auf den Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung verzichten“.

Umfassendes Wissen vorausgesetzt

Laut Gericht habe die Innenministerin lediglich auf die Erschwernisse für die Sicherheitsbehörden durch die zeitgleich stattfindenden Demonstrationen an verschiedenen Orten hingewiesen, schreibt Diringer.

Dem Gericht nach ergebe sich das aus der „Gesamtschau des Tweets im Zusammenhang mit den Äußerungen der Bundesinnenministerin auf der Pressekonferenz vom 19. Januar 2022 sowie insbesondere ihren Äußerungen im Interview mit dem Deutschlandfunk am 13. Januar 2022“. Ebenso sei dies an einem Mitschnitt des Fernsehsenders Phoenix von der Pressekonferenz des Bundesinnenministeriums erkennbar, der auf Twitter veröffentlicht worden sei. In diesem sei auch der Twitter-Account von Nancy Faeser genannt worden, schreibt Diringer.

Der Rechtswissenschaftler kommt zu dem Schluss: „Man muss also schon eine ganze Menge wissen, um den Tweet der Ministerin so verstehen zu können wie das Verwaltungsgericht.“

Nicht nur ein fast eine Woche zurückliegendes Radiointerview mit einem „Appell an die Bevölkerung“ durch Nancy Faeser gehöre zu diesem Wissen – und dass man von der Versammlungsfreiheit „in einem geordneten Weg“ Gebrauch machen solle. Es gehöre auch dazu, dass man beim Lesen ihres Tweets „auch einen erst tags darauf veröffentlichten Tweet des Ministeriums“ kenne, so Diringer.

Zweifel an der Ministerin

Diringer meinte, dass nur Nancy Faeser wisse, was sie mit dem Tweet wirklich zum Ausdruck habe bringen wollen. Sie sollte sich aber bei jeder Äußerung bewusst sein, dass sie auch Verfassungsministerin ist – verpflichtet der Wahrung der Verfassung und der verfassungsmäßigen Rechte der Bürger. Allerdings kämen immer wieder Zweifel auf, ob sie diesem Anspruch gerecht werde.

(sm)



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